Seit dem 22.07.2017 wird der Wohnungseinbruchsdiebstahl, wenn in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung eingebrochen wird, mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft (§ 244 IV StGB). Es handelt sich hier um eine äußerst bedeutsame Änderung, da ein solcher Wohnungseinbruchsdiebstahl numehr wegen der angehobenen Mindeststrafe einen Vebrechenstatbestand darstellt. Bisher erstreckte sich der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und war als Vergehen anzusehen.
Diese Veränderung bedeutet unter Anderem auch, dass der so qualifizierte Wohnungseinbruchsdiebstahl nicht mehr vom minderschweren Fall in Abs. 3 der Vorschrift erfasst wird. Wie sich dies auf die Strafzumessung auswirken wird, wenn zwar die Merkmale des neuen Abs. 4 erfüllt sind, die Tata aber insgesamt die Merkmale eines minderschweren Falls trägt bleibt abzuwarten.
Hintergrund der Änderung ist eine Anerkennung der teils schwerwiegenden Auswirkungen einer solchen Tat auf die Psyche der Geschädigten, durch das Eindringen in deren intimsten Lebensbereich und den Verlust des Sicherheitsgefühls in der eigenen Wohung.