Sexualstrafrecht

Zum Sexualstrafrecht zählen nicht nur Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung sondern auch der Besitz von kinderpornografischen oder jugendpornografischen Schriften und Exhibitionismus. Das Sexualstrafrecht ist ein besonders sensibles Thema, bei dem der Staat im Rahmen der Ermittlungen noch stärker in das Privatleben der Betroffenen eingreift als ohnehin schon im Rahmen eines Strafverfahrens. Hier wird über einen der intimsten Bereiche des menschlichen Lebens gesprochen und geurteilt. Schon aus diesem Grunde ist hier besondere Professionalität auf Anwaltsseite gefordert.

Auch in der Verteidigungsstrategie sind einige Besonderheiten zu beachten. So begegnet man in diesem Deliktsbereich besonders häufig Aussage gegen Aussage Konstellationen. Ferner sind die beruflichen, privaten und medialen Folgen einer Beschuldigung oft erheblicher als im übrigen Strafrecht. Teil einer Verteidigungsstrategie im Sexualstrafrecht ist oft, neben einem guten Ergebnis des Verfahrens, auch die Vermeidung allzu großer Öffentlichkeit. Ein Rechtsanwalt der sich als Selbstdarsteller in den Medien profiliert ist hier meist kontraproduktiv.

Das Sexualstrafrecht unterliegt ständigen Änderungen, so dass hier die neueste Entwicklung der Rechtslage beobachtet und beherrscht werden muss. Von besonderer Bedeutung ist derzeit die Änderung des § 184 b StGB (Verbreitung, Erwerb, Besitz kinderpornographischer Inhalte). Seit dem 01.07.2021 wurde das Strafmaß massiv erhöht. Es droht nun eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 184 b StGB wurde damit vom Vergehen zum Verbrechenstatbestand aufgewertet, so dass regelmäßig erhebliche Haftstrafen, ggf. auch ohne Bewährung drohen.

Besonders dramatisch ist diese Änderung im Zusammenhang mit dem Jugendstrafrecht, da über Smartphones in erheblichem Umfang sogenannte „Sticker“ oder „Memes“ getauscht werden, die von den Jugendlichen zwar als Humor verstanden werden, aber durchaus den Straftatbestand des § 184b StGB erfüllen und dann als Verbrechen verfolgt werden können.

Nicht jede Kanzlei wird auf diesem Gebiet tätig, da hier auch unter Profis oft Vorbehalte vorliegen. Rechtsanwalt Martin Riebeling vertritt Sie auch in diesem Bereich des Strafrechts in gewohnter Sachlichkeit und Professionalität.

Ihr Ansprechpartner:  Rechtsanwalt Martin Riebeling