Neuigkeiten

Anhörung im Bundesrat zur Cannabislegalisierung

Am 22.03.2024 findet die Anhörung im Bundestag zur Cannabislegalisierung statt. Wie bereits umfangreich berichtet, hat das neue CanG den Bundestag bereits passiert. Zustimmungsbedürftig ist das Gesetzt zwar nicht, jedoch spricht derzeit Einiges dafür, dass es zur Anrufung des Vermittlungsausschusses kommen könnte. Insbesondere die Amnestie nach § 313 EGStGB ist vielen Beteiligten ein Dorn im Auge, da hierdurch eine weitere, erhebliche Überlastung der ohnehin bereits überlasteten Justiz eintreten dürfte. Es müssten wohl hunderttausende alte Akten nochmals in die Hand genommen werden um Straferlasse oder auch nur Registereinträge zu prüfen.

Cannabis Legalisierung verschoben

Nach derzeitigem Stand soll die Legalisierung ab dem 01.04.2024 gelten.

Cannabis, dessen Besitz bisher strafbar war, soll unter bestimmten Bedingungen legalisiert werden. So soll z. B. eine begrenzte Ausgabe von 25 Gramm sowie der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen legal werden. Sowohl der Eigenanbau als auch der gemeinschaftliche Anbau für Personen ab 18 Jahren soll erlaubt werden. Der gemeinschaftliche Anbau soll unter sogenannten Cannabis-Clubs stattfinden. Gleichwohl bleibt der Besitz und der Anbau stark reglementiert, weshalb man sich im vorhinein gründlich über die neue Gesetzeslage informieren sollte. Der aktuelle Gesetzesentwurf ist auf der Seite des Bundestages abrufbar.

Geplante Gesetzesänderung zu § 184b StGB

Der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) wurde zum 1. Juli 2021 massiv verschärft. Alle Tatvarianten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB wurden zu Verbrechenstatbeständen erklärt. Dies hatte insbesondere zur Folge, dass auch Fälle am unteren Rand der Strafwürdigkeit nicht mehr wegen Geringfügigkeit eingestellt werden konnten. Oft war damit eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung nicht mehr gewährleistet.

Mit dem jetzt vorliegenden Referentenentwurf werden alle diese Tatbestände wieder zu Vergehen herabgestuft. Die Höchstfreiheitsstrafe von zehn Jahre für schwerere Fälle des § 184b Abs. 1 StGB soll aber beibehalten werden.

Im Einzelfall werden dann Einstellungen wegen Geringfügigkeit oder Erledigungen durch Strafbefehl und damit ohne öffentliche Hauptverhandlung wieder möglich sein.

Öffnungszeiten Weihnachten

Das Büro ist ab dem 23.12.2022 um 11 Uhr geschlossen. Ab dem 02.01.2023 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da. Für Notfälle ist Herr RA Riebeling auf seiner Notfallrufnummer erreichbar.

Neue Internetadresse

Wir sind jetzt über unsere neue Domain https://limburg-strafrecht.de zu finden und über die neue E-Mail-Adresse info@limburg-strafrecht.de zu erreichen.

BGH zur Verfahrensabsprache nach Richterwechsel

Ein Deal oder im Fachterminus Verfahrensabsprache genannt, kann unter bestimmten Umständen platzen. Das war schon bisher bekannt und die Rechtsfolgen in § 257c IV StPO geregelt. Der BGH erkennt jetzt aber neben den in diesem Paragraphgen genannten Gründen für das Platzen eines Deals einen neuen an. Den Wechsel der beteiligten Richter. Zwar ergebe sich dieser Grund nicht aus § 257c IV StPO, jedoch habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine Absprache nur zwischen den beteiligten Personen gelte und nachfolgende Richter daher nicht durch Absprachen ihrer Vorgänger gebunden werden könnten. Da Richterwechsel aus unterschiedlichsten Gründen vorkommen können wird Entsprechendes nunmehr in der Praxis in die Entscheidung für oder gegen einen Deal, zumindest aber in die Belehrung eines Mandanten vor Ablegung eines Geständnisses im Rahmen eines Deals, einzubeziehen sein. § 257c IV StPO regelt zwar, dass ein solches Geständnis dann nicht verwertbar ist, jedoch entfaltet ein Solches in der Praxis dennoch eine nachteilige Wirkung, die es zu bedenken gilt.

Drogentransport oft nur Beihilfe beim Handel

Der Transport zum Verkauf bestimmter Betäubungsmittel stellt oft nur eine Beihilfehandlung für den Handel mit Betäubungsmitteln dar. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bereitet hier oft Schwierigkeiten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist für die Mittäterschaft notwendig, dass der Kurier über den reinen Transport hinaus beim Vertrieb mitwirkt. Ein rein wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Geschäfte sei nicht ausreichend.

Dies betonte der 4. Strafsenat in einer Entscheidung mit der ein Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz abgeändert wurde. Darüber hinaus wurde in dem Urteil gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Kurier genau gewusst und nicht nur, wie üblich, eine grobe Vorstellung davon gehabt haben soll, wie viele Betäubungsmittel er transportierte. Da es sich bei der angewendeten Strafnorm aber um ein Vorsatzdelikt handelt, welches schon für die Verwirklichung des Tatbestandes selbst eine solche Kenntnis voraussetzt sei die strafschärfende Bewertung unzulässig.

„Stealthing“ ist strafbar

Nach einer Entscheidung des KG (OLG Berlin) vom 27.07.2020 ist das sogenannte „Stealthing“ (heimliches Abstreifen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr) gemäß § 177 I StGB zumindest dann strafbar, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern auch in den Körper des bzw. der Geschädigten ejakuliert.

Es handelt sich um die erste Oberlandesgerichtliche Entscheidung zu dem Thema, mit der laut KG ausdrücklich keine Entscheidung darüber gefallen ist, wie das sogenannte Stealthing zu beurteilen wäre, wenn es zu keiner Ejakulation kommt.

Abschließend erläuterte das KG, dass im konkret entschiedenen Fall, trotz Vorliegens der materiellrechtlichen Voraussetzungen, keine Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 VI 2 Nr.1 StGB) erfolgen konnte, weil eine Schuldspruchänderung im Revisionsrechtszug in der vorliegenden Konstellation rechtlich nicht in Betracht kam.

Im Einzelfall könnte „Stealthing“ aber künftig auch als Vergewaltigung gewertet werden.

 

Mehrwertsteuerreduzierung

Die Mehrwertsteuerreduzierung für das zweite Halbjahr 2020 wird wohl kommen. Selbstverständlich werden wir diese an unsere Mandanten weitergegeben. Statt 19% wird die Mehrwertsteuer bis Ende des Jahres 16% betragen. Mit einer Verabschiedung der entsprechenden Regelung darf voraussichtlich bis zum 01.07.2020 gerechnet werden.

Da Anwälte gehalten sind gegen Vorschüsse tätig zu werden, die natürlich entsprechend der bisherigen Rechtslage mit 19% versteuert wurden, kann es daher vermehrt zu Korrekturrechnungen kommen. Hierfür bitten wir um Verständnis. Die Korrekturen sind zwar umständlich aber zum Vorteil unserer Mandanten.

Nach derzeitiger Lesart ist für die Berechnung des jeweiligen Steuersatzes die Ausführung der Leistung maßgeblich. Dies bedeutet, dass es insbesondere nicht auf das Datum der Rechnung oder der Beauftragung ankommt.

Das Vorstehende gilt vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch den Gesetzgeber am bisherigen Entwurf oder konkreter, anders lautender Anweisungen der Behörden.

Wir haben trotz Corona geöffnet!

Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen weisen wir darauf hin, dass unsere Kanzleien weiterhin geöffnet haben.

Desinfektionsmittel steht für Mandanten auf Anfrage im Sekretariat zur Verfügung.

Für den Kontakt mit Rechtsanwalt Riebeling gilt, dass dieser grundsätzlich bei Besprechungen keine Gesichtsmaske trägt. Sollten Sie dies wünschen besteht hierzu aber selbstverständlich Bereitschaft. Sprechen Sie diesen Punkt dann bitte zu Beginn des Gesprächs kurz an. Umgekehrt besteht im Gespräch auch für Mandanten keine Maskenpflicht. Sollten Sie eine Maske tragen wollen steht Ihnen dies selbstverständlich frei.

Der gebotene Sicherheitsabstand ist bei Besuch in der Kanzlei von  bis zu zwei Personen sowohl im Wartebereich als auch im Anwaltsbüro möglich.

Sollten Sie zu einer Risikogruppe gehören sind auf Wunsch auch Telefontermine möglich.