Jugendstrafrecht

Straftaten durch Jugendliche (14 bis unter 18 Jährige) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jährige) sind oft den besonderen Umständen des Erwachsenwerdens geschuldet und treten eher episodenhaft auf. Dem trägt auch das Gesetz (JGG = Jugendgerichtsgesetz) Rechnung, indem es bei der Bestrafung Jugendlicher den Erziehungsgedanken in den Vordergrund stellt und nicht die Bestrafung oder Abschreckung. Dem Jugendstrafrecht unterfallen auch 18 bis unter 21 Jährige, wenn sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung eher einem Jugendlichen ähneln als einem Erwachsenen. Die Praxis geht hier meist großzügig vor und wendet bei Heranwachsenden sehr oft Jugendstrafrecht an. Im Alter unterhalb von 14 Jahren liegt Strafunmündigkeit vor.

Folge dieses Erziehungsgedankens ist insbesondere, dass nicht die aus dem Erwachsenenstrafrecht bekannten Strafen wie etwa Geldstrafe und Freiheitsstrafe verhängt werden, sondern speziell auf Jugendliche zugeschnittene Erziehungsmittel. Diese unterteilen sich nach der Schwere des Eingriffs in das Leben des Jugendlichen in drei Stufen: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.

Erziehungsmaßregeln sind im Gesetz nur beispielhaft genannt, so dass der Jugendrichter je nach den erzieherischen Erfordernissen maßgeschneiderte Maßnahmen verhängen kann. Häufig verwendete Maßnahmen sind die Anordnung von Arbeitsleistungen, Absolvieren von sozialen Trainingskursen, sich beim Opfer zu entschuldigen oder bestimmte Freizeitaktivitäten aufzunehmen oder umgekehrt zu unterlassen.

Zuchtmittel stellen schon eine deutlichere Reaktion auf delinquentes Verhalten dar. Hierunter fallen die Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest. Auflagen sind auch hier häufig Arbeitsauflagen, Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung  oder Schadenswiedergutmachung. Hier hat der Richter nicht gänzlich freie Wahl, denn die zulässigen Auflagen sind im Gegensatz zu den Weisungen im Gesetz abschließend aufgezählt. Der Jugendarrest als wohl schwerwiegendstes Zuchtmittel stellt eine kurzfristige Inhaftierung dar, mit der dem jugendlichen Täter verdeutlicht werden soll, dass seine Handlungen strafbar sind und schwerwiegende Folgen haben können. Jugendarrest kann Freizeitarrest bedeuten, bei dem ein oder mehr Wochenenden in Haft verbracht werden müssen oder Dauerarrest, bei dem eine kurze aber zusammenhängende Zeit in Haft verbracht werden muss.

Das schwerwiegendste Erziehungsmittel im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe, die nur verhängt wird, wenn die anderen Mittel nicht mehr ausreichen. Damit sie verhängt werden darf müssen beim Jugendlichen schädliche Neigungen vorhanden sein oder die Straftat muss besonders schwer gewesen sein. Es handelt sich hier um eine Strafe, die am ehesten mit der Freiheitsstrafe aus dem Erwachsenenstrafrecht vergleichbar ist und die wie auch dort zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Allerdings gibt es insbesondere im Vollzug erhebliche Unterschiede, da auch hier die Erziehung und Resozialisierung deutlich mehr im Vordergrund steht als im Erwachsenenvollzug.

Bei der Verteidigung eines Jugendlichen ist auch zu berücksichtigen, dass die Jugendgerichtshilfe am Verfahren beteiligt ist und dem Jugendrichter bei der Einschätzung des Jugendlichen und der nötigen Erziehungsmittel behilflich ist. Diese wird in der Regel vor dem eigentlichen Hauptverfahren ein Gespräch mit dem Jugendlichen führen, mit dem meist die Weichen für das Hauptverfahren gestellt werden. Auf dieses Gespräch sollte der Jugendliche daher vorbereitet werden. Die frühe Einschaltung eines Strafverteidigers ist daher von besonderer Bedeutung. Auch bestehen schon im Ermittlungsverfahren weitergehende Einstellungsmöglichkeiten als im Erwachsenenstrafrecht, die ein Verteidiger im Gespräch mit der Staatsanwaltschaft ausloten kann.

Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts machen es erforderlich, dass sich der Jugendstrafverteidiger in besonderem Maße mit der Persönlichkeit seines Mandanten und den Umständen der Tat auseinandersetzt. Das Verständnis um die besondere Situation Jugendlicher und ihrer Lebenssituation ist Grundvoraussetzung für eine gelungene Vertretung eines Jugendlichen im Strafverfahren. Aufgrund der erheblichen Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht sollte ein Verteidiger beauftragt werden, der sich ausdrücklich auf diesem Gebiet auskennt. Rechtsanwalt Martin Riebeling konzentrierte sich bereits im Studium auch auf das Jugendstrafrecht und verfasste seine Examensarbeit auf diesem Gebiet.

Notfallrufnummer

Für Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und ähnliche Eilfälle hält Rechtsanwalt Martin Riebeling die Notfallrufnummer 017622868024 bereit.

Zu allen Fragen des Jugendstrafrechts berät Sie gerne Herr Rechtsanwalt Martin Riebeling.

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