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Strafrecht Allgemein
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist ein schwerwiegender Eingriff in das Leben eines jeden Bürgers. Umso größer wird dieser, wenn es dann sogar zur Anklage und zum Strafprozess kommt. Eine professionelle und kompetente Beratung und Vertretung durch einen Strafverteidiger beziehungsweise Pflichtverteidiger ist deshalb auf diesem Rechtsgebiet so wichtig wie auf keinem anderen. Gerade im Ermittlungsverfahren sind schnell Fehler gemacht, die sich nicht mehr oder nur noch schwierig beheben lassen. Oft bietet hier auch die Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden, wie Polizei und Staatsanwaltschaft, die Möglichkeit auf den Verlauf und das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen. Von zentraler Bedeutung ist das Recht des Anwalts auf Akteneinsicht, das dem Anwalt für Strafrecht die Möglichkeit gibt, die Beweissituation einzuschätzen und hierauf eine Verteidigungsstrategie aufzubauen. Selbst wenn eine Straftat vorliegt, kann oft ein öffentlicher Prozess mit den darin liegenden Nachteilen vermieden werden.
Hierfür stehen Instrumentarien wie beispielsweise das Strafbefehlsverfahren oder diverse Einstellungsmöglichkeiten zur Verfügung. Wenn sich ein Prozess nicht vermeiden lässt und eine Verurteilung droht, kann durch eine durchdachte Verteidigungsstrategie zumindest das Strafmaß erheblich reduziert und gegebenenfalls eine Strafaussetzung zur Bewährung erreicht werden. In jedem Falle gewährleistet die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht, dass die gesetzlich garantierten Rechte jedes Beschuldigten auch tatsächlich gewährt werden. Die hierfür zur Verfügung stehenden Anträge und Rechtsmittel gehören zum täglichen Handwerkszeug des Verteidigers, um notfalls auch gegen den Willen der beteiligten Strafverfolgungsorgane mit Nachdruck die Rechte des Mandanten durchzusetzen. Auch als Opfer einer Straftat oder als Zeuge kann eine anwaltliche Vertretung sinnvoll sein, um seine eigenen Interessen zu wahren und Risiken auszuschließen. Aus diesem Grunde sieht das Gesetz Möglichkeiten wie Nebenklage und Zeugenbeistand vor.
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Fünf wichtige Regeln
Der Einschaltung eines Anwalts geht meist eine Kontaktaufnahme oder Ermittlungshandlung der Behörden voraus. Auch können die Behörden trotz Einschaltung eines Verteidigers direkten Kontakt zum Mandanten aufnehmen und natürlich Ermittlungen anstellen gegen die sich der Mandant selbst schützen kann. Daher gibt es fünf wichtige Grundregeln, die spätestens dann beachtet werden sollten, wenn man einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt ist.
1. Als Beschuldigter grundsätzlich unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch machen. Das bedeutet konkret: Keine Aussage ohne Absprache mit einem Anwalt. Auch keine vermeintlich harmlosen Gespräche mit Polizisten.
2. Bei einer Festnahme haben Sie das Recht den Anwalt Ihres Vertrauens anzurufen. Dies sollten Sie unbedingt tun. Rechtsanwalt Martin Riebeling hält hierfür eine Notrufnummer bereit.
3. Niemals ohne Anwalt zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Maßnahme (Fingerabdrücke abnehmen etc.) gehen.
4. Bei einer Durchsuchung sofort den Anwalt Ihres Vertrauens anrufen. Rechtsanwalt Martin Riebeling hält hierfür eine Notrufnummer bereit. Alle beschlagnahmten Gegenstände müssen in das Protokoll. Nichts unterschreiben.
5. Immer daran denken, dass jedes Telefon, Handy und jeder Internetanschluss abgehört werden kann. Dazu zählen auch Handy Apps und Kommunikationsportale im Internet.
Rechtsanwalt Martin Riebeling empfiehlt zudem grundsätzlich in allen Fällen, in denen eine Durchsuchung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, einen Ordner mit der gut leserlichen Aufschrift „Verteidigerpost“ anzulegen und sämtliche Korrespondenz mit dem Anwalt in diesem abzulegen.
Begriffe und Abkürzungen im Strafrecht
Im Laufe eines Strafverfahrens werden Ihnen viele unbekannte Begriffe und Abkürzungen begegnen. Ein paar Wichtige, die Ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit begegnen werden, werden im Folgenden erläutert, um ein wenig Hilfe beim Verständnis von offiziellen Schreiben zu bieten.
Ermittlungsverfahren: Das Verfahren vom Vorliegen eines Anfangsverdachts bis zum Abschluss der Ermittlungen und Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft.
Zwischenverfahren: Das Verfahren zwischen Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und Zulassung der Anklage durch das Gericht.
Hauptverfahren: Das Verfahren ab Zulassung der Anklage durch das Gericht bis zum Urteil oder der Einstellung.
Strafbefehlsverfahren/Strafbefehl: In bestimmten, weniger schwerwiegenden Fällen kann ohne ein Hauptverfahren vor dem Gericht eine Strafe per Strafbefehl verhängt werden. Bei Einlegung eines Rechtsmittels geht das Verfahren in ein normales Hauptverfahren über. Das „Urteil“ heißt in diesem Falle „Strafbefehl“.
Beschuldigter: Derjenige gegen den die Ermittlungsbehörden als Tatverdächtigen ermitteln. Im Zwischenverfahren wird der Begriff „Angeschuldigter“ und im Hauptverfahren der Begriff „Angeklagter“ verwendet.
Zeuge: Eine Auskunftsperson die Angaben über Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der verfolgten Straftat machen kann.
Geschädigter: Das Opfer einer Straftat.
StGB: Strafgesetzbuch. Das Gesetz in dem die wichtigsten Straftatbestände aufgeführt sind. Neben dem StGB gibt es unzählige Straftatbestände in Nebengesetzen wie z.B. dem BtMG (Betäubungsmittelgesetz), der AO (Abgabenordnung) etc..
StPO: Strafprozessordnung. Das Gesetz in dem die Regeln zum Ablauf des Strafverfahrens geregelt sind. Zum Beispiel wann ein Haus durchsucht werden darf oder welche Anträge ein Anwalt im Hauptverfahren stellen darf.
Staatsanwalt/Staatsanwaltschaft: Der Staatsanwalt vertritt den Staat gegen den Beschuldigten und leitet die Ermittlungen. Er ist an der Behörde namens Staatsanwaltschaft tätig.
Verteidiger/Strafverteidiger: Bezeichnung des Anwalts des Beschuldigten in einem Strafverfahren.
Pflichtverteidiger: Ein Verteidiger/Strafverteidiger der dem Beschuldigten in schwierigen oder schwerwiegenden Strafverfahren vom Staat gestellt wird, wenn er nicht selbst einen Verteidiger (Wahlanwalt) beauftragt. Auch wenn Sie sich selbst einen Anwalt aussuchen kann er ihnen auf einen Antrag hin in schwierigen oder schwerwiegenden Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Jugendstrafrecht
Straftaten durch Jugendliche (14 bis unter 18 Jährige) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jährige) sind oft den besonderen Umständen des Erwachsenwerdens geschuldet und treten eher episodenhaft auf. Dem trägt auch das Gesetz (JGG = Jugendgerichtsgesetz) Rechnung, indem es bei der Bestrafung Jugendlicher den Erziehungsgedanken in den Vordergrund stellt und nicht die Bestrafung oder Abschreckung. Diese Besonderheit zu nutzen ist Kern der Arbeit eines Rechtsanwalts im Jugendstrafrecht. Dem Jugendstrafrecht unterfallen auch 18 bis unter 21 Jährige, wenn sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung eher einem Jugendlichen ähneln als einem Erwachsenen. Die Praxis geht hier meist großzügig vor und wendet bei Heranwachsenden sehr oft Jugendstrafrecht an. Im Alter unterhalb von 14 Jahren liegt Strafunmündigkeit vor.
Folge dieses Erziehungsgedankens ist insbesondere, dass nicht die aus dem Erwachsenenstrafrecht bekannten Strafen wie etwa Geldstrafe und Freiheitsstrafe verhängt werden, sondern speziell auf Jugendliche zugeschnittene Erziehungsmittel. Diese unterteilen sich nach der Schwere des Eingriffs in das Leben des Jugendlichen in drei Stufen: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.
Erziehungsmaßregeln sind im Gesetz nur beispielhaft genannt, so dass der Jugendrichter je nach den erzieherischen Erfordernissen maßgeschneiderte Maßnahmen verhängen kann. Häufig verwendete Maßnahmen sind die Anordnung von Arbeitsleistungen, Absolvieren von sozialen Trainingskursen, sich beim Opfer zu entschuldigen oder bestimmte Freizeitaktivitäten aufzunehmen oder umgekehrt zu unterlassen.
Zuchtmittel stellen schon eine deutlichere Reaktion auf delinquentes Verhalten dar. Hierunter fallen die Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest. Auflagen sind auch hier häufig Arbeitsauflagen, Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung oder Schadenswiedergutmachung. Hier hat der Richter nicht gänzlich freie Wahl, denn die zulässigen Auflagen sind im Gegensatz zu den Weisungen im Gesetz abschließend aufgezählt. Der Jugendarrest als wohl schwerwiegendstes Zuchtmittel stellt eine kurzfristige Inhaftierung dar, mit der dem jugendlichen Täter verdeutlicht werden soll, dass seine Handlungen strafbar sind und schwerwiegende Folgen haben können. Jugendarrest kann Freizeitarrest bedeuten, bei dem ein oder mehr Wochenenden in Haft verbracht werden müssen oder Dauerarrest, bei dem eine kurze aber zusammenhängende Zeit in Haft verbracht werden muss.
Das schwerwiegendste Erziehungsmittel im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe, die nur verhängt wird, wenn die anderen Mittel nicht mehr ausreichen. Damit sie verhängt werden darf müssen beim Jugendlichen schädliche Neigungen vorhanden sein oder die Straftat muss besonders schwer gewesen sein. Es handelt sich hier um eine Strafe, die am ehesten mit der Freiheitsstrafe aus dem Erwachsenenstrafrecht vergleichbar ist und die wie auch dort zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Allerdings gibt es insbesondere im Vollzug erhebliche Unterschiede, da auch hier die Erziehung und Resozialisierung deutlich mehr im Vordergrund steht als im Erwachsenenvollzug.
Bei der Verteidigung eines Jugendlichen ist auch zu berücksichtigen, dass die Jugendgerichtshilfe am Verfahren beteiligt ist und dem Jugendrichter bei der Einschätzung des Jugendlichen und der nötigen Erziehungsmittel behilflich ist. Diese wird in der Regel vor dem eigentlichen Hauptverfahren ein Gespräch mit dem Jugendlichen führen, mit dem meist die Weichen für das Hauptverfahren gestellt werden. Auf dieses Gespräch sollte der Jugendliche daher vorbereitet werden. Die frühe Einschaltung eines Strafverteidigers der sich im Jugendstrafrecht gut auskennt ist daher von besonderer Bedeutung. Auch bestehen schon im Ermittlungsverfahren weitergehende Einstellungsmöglichkeiten als im Erwachsenenstrafrecht, die ein Verteidiger im Gespräch mit der Staatsanwaltschaft ausloten kann.
Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts machen es erforderlich, dass sich der Jugendstrafverteidiger in besonderem Maße mit der Persönlichkeit seines Mandanten und den Umständen der Tat auseinandersetzt. Das Verständnis um die besondere Situation Jugendlicher und ihrer Lebenssituation ist Grundvoraussetzung für eine gelungene Vertretung eines Jugendlichen im Strafverfahren. Aufgrund der erheblichen Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht sollte ein Verteidiger beauftragt werden, der sich ausdrücklich auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts auskennt. Rechtsanwalt Martin Riebeling konzentrierte sich bereits im Studium auf das Jugendstrafrecht und verfasste seine Examensarbeit auf diesem Gebiet.
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Betäubungsmittelstrafrecht
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist hauptsächlich im BtMG (Betäubungsmittelgesetz) geregelt und zählt daher zum Nebenstrafrecht. Es wird hier gesondert beschrieben, da es ebenso wie das Jugendstrafrecht gewisse Besonderheiten beinhaltet, die für eine gelungene Verteidigungsstrategie beherrscht und auch vermittelt werden müssen.
Die Höhe der Strafe im Betäubungsmittelstrafrecht ist mitunter erheblich. Diese hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Frage, ob mit Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch umgegangen wurde oder zum Handel bzw. Hilfe hierzu durch Transport etc.. Auch die Menge der Betäubungsmittel ist von entscheidender Bedeutung. Hier gibt es die sogenannte geringe Menge, die normale Menge und die nicht geringe Menge, die sich jeweils am Wirkstoffgehalt orientiert. Auch an wen Betäubungsmittel abgegeben werden kann erheblichen Einfluss auf die Strafhöhe haben. So wird insbesondere die Abgabe an Jugendliche unter hohe Strafe gestellt. Während beim Besitz zum Eigenbedarf oft sogar noch Verfahrenseinstellungen zu erreichen sind ist beim Handeltreiben mit nicht geringen Mengen oder der Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche mit erheblichen Haftstrafen zu rechnen.
Die wichtigste Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Möglichkeit Strafmilderung oder sogar Straffreiheit zu erlangen, wenn dabei geholfen wird neue, den Behörden noch nicht bekannte Straftaten im Zusammenhang mit der eigenen aufzudecken oder zu verhindern (Zum Beispiel durch Benennung des Verkäufers oder weiterer Kunden etc.). Die nicht ganz unproblematischen Voraussetzungen sind § 31 BtMG zu entnehmen. Zu beachten ist hier vor allem, dass bei vielen Ermittlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkriminalität gleich mehrere Verdächtige ins Fadenkreuz der Justiz gelangen. Die Vergünstigungen aus § 31 BtMG erhält aber nur derjenige, der die neuen Straftaten zuerst mitteilt. Schon aus diesem Grund sollte so früh wie möglich ein Verteidiger beauftragt werden, der sich mit dieser Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts auskennt, um die Möglichkeiten und Risiken zeitnah gegeneinander abwägen zu können und diese Vergünstigung nicht durch Untätigkeit im Wettrennen mit anderen Beschuldigten zu verlieren. Dabei müssen natürlich auch die Risiken durch ein solches Vorgehen mit abgewogen werden, die nicht selten in einer Bedrohung des Mandanten bei zu freizügigen Angaben liegen. Drogenkriminalität, spätestens wenn es um den Handel mit größeren Mengen geht, spielt sich oft im Bereich der organisierten Kriminalität ab, wo belastende Angaben zu einer Gefährdung des Informanten führen können.
Eine weitere Besonderheit ist natürlich der Umstand, dass oft eine Sucht vorliegt, die im Verfahren zu einigen Besonderheiten führt. Zu benennen ist hier speziell aus dem Betäubungsmittelstrafrecht § 35 BtMG, nach dem ein wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren Verurteilter die Strafe für längstens zwei Jahre zurückgestellt bekommen kann, wenn er diese wegen seiner Abhängigkeit begangen hat und sich in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist.
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Verkehrsstrafrecht
Auch im Straßenverkehr werden regelmäßig Straftaten begangen. Gerade hier kann jeder Bürger schnell in Konflikt mit den Strafverfolgungsbehörden geraten. Verkehrsstrafrecht meint insoweit nicht Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Handynutzung, die nur Geldbußen, Fahrverbote oder schlimmstenfalls den Fahrerlaubnisentzug verursachen, sondern hierüber hinausgehende, schwerwiegende Verstöße, die zu Freiheits- oder Geldstrafen führen.
Die üblichen Delikte in diesem Zusammenhang sind Trunkenheitsfahrten (Alkohol oder Betäubungsmittel), Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Versicherungsschutz, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder Nötigung.
Auf diesem Rechtsgebiet sollte ein Verteidiger immer auf dem neuesten Stand sein, da hier Gesetzesänderungen regelmäßig vorkommen. So wurde beispielsweise vor noch nicht allzu langer Zeit der neue Straftatbestand des illegalen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB) eingeführt, der in der Praxis kaum bekannt ist und bei den Behörden noch erhebliche Probleme in der Anwendung verursacht.
Spezialwissen ist auch bei Trunkenheitsfahrten gefordert, bei denen für jedes Betäubungsmittel Grenzwerte existieren, ab deren Erreichen ein Fahrer als Fahruntüchtig gilt. Für THC (Wirkstoff von Marihuana und Haschisch) gilt z.B. ein sehr strenger Grenzwert von 1 ng/ml Blut, der auch lange nach dem Konsum noch erreicht werden kann.
Auch muss bei einer Verteidigung im Verkehrsstrafrecht Rechtsgebietsübergreifend berücksichtigt werden, welche Auswirkungen die jeweils gewählte Verteidigungsstrategie auf ein ggf. folgendes, verwaltungsrechtliches Fahrerlaubnisentziehungsverfahren der Führerscheinstelle haben kann, falls nicht bereits eine Entziehung oder vorläufige Entziehung im Strafverfahren erfolgt ist (§§ 69 ff. StGB und 111 a StPO). Auch hier gibt es zu beachtende Grenzwerte wie z.B. die recht bekannten 1,6 Promille im Falle der Trunkenheitsfahrt unter Alkoholeinfluss. Auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz sind genauestens im Auge zu behalten, da hier mit einer unvorsichtigen Verteidigungsstrategie hohe finanzielle Schäden verursacht werden können.
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Sexualstrafrecht
Zum Sexualstrafrecht zählen nicht nur Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung sondern auch der Besitz von kinderpornografischen oder jugendpornografischen Schriften und Exhibitionismus. Das Sexualstrafrecht ist ein besonders sensibles Thema, bei dem der Staat im Rahmen der Ermittlungen noch stärker in das Privatleben der Betroffenen eingreift als ohnehin schon im Rahmen eines Strafverfahrens. Hier wird über einen der intimsten Bereiche des menschlichen Lebens gesprochen und geurteilt. Schon aus diesem Grunde ist hier besondere Professionalität auf Anwaltsseite gefordert.
Auch in der Verteidigungsstrategie sind einige Besonderheiten zu beachten. So begegnet man in diesem Deliktsbereich besonders häufig Aussage gegen Aussage Konstellationen. Ferner sind die beruflichen, privaten und medialen Folgen einer Beschuldigung oft erheblicher als im übrigen Strafrecht. Teil einer Verteidigungsstrategie im Sexualstrafrecht ist oft, neben einem guten Ergebnis des Verfahrens, auch die Vermeidung allzu großer Öffentlichkeit. Ein Rechtsanwalt der sich als Selbstdarsteller in den Medien profiliert ist hier meist kontraproduktiv.
Das Sexualstrafrecht unterliegt ständigen Änderungen, so dass hier die neueste Entwicklung der Rechtslage beobachtet und beherrscht werden muss. Von besonderer Bedeutung ist derzeit die Änderung des § 184 b StGB (Verbreitung, Erwerb, Besitz kinderpornographischer Inhalte). Seit dem 01.07.2021 wurde das Strafmaß massiv erhöht. Es droht nun eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 184 b StGB wurde damit von Vergehen zum Verbrechenstatbestand aufgewertet, so dass regelmäßig erhebliche Haftstrafen auch ohne Bewährung drohen).
Besonders dramatisch ist diese Änderung im Zusammenhang mit dem Jugendstrafrecht, da über Smartphones in erheblichem Umfang sogenannte „Sticker“ oder „Memes“ getauscht werden, die von den Jugendlichen zwar als Humor verstanden werden, aber durchaus den Straftatbestand des § 184b StGB erfüllen und dann als Verbrechen verfolgt werden können.
Nicht jede Kanzlei wird auf diesem Gebiet tätig, da hier auch unter Profis oft Vorbehalte vorliegen. Rechtsanwalt Martin Riebeling vertritt Sie auch in diesem Bereich des Strafrechts in gewohnter Sachlichkeit und Professionalität.
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Vermögensstrafrecht
In das Gebiet Vermögensstrafrecht fallen Straftaten wie Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Veruntreuung und Ähnliches. Die Einziehung von Taterträgen ist bei solchen Straftaten oft ein beinahe ebenso wichtiges Thema wie die strafrechtliche Verurteilung selbst. Der Blick über den strafrechtlichen Tellerrand ist hier ebenfalls besonders wichtig, da neben dem Ermittlungsverfahren oder dem strafrechtlichen Hauptverfahren oft noch zivilrechtliche Ansprüche bestehen, die vom Verteidiger bei Entscheidungen im Strafverfahren berücksichtigt werden müssen.
Neben den eher alltäglichen und oft überschaubaren Vorwürfen fällt auch das Wirtschaftsstrafrecht in diesen Bereich, unter das neben Betrug insbesondere auch Straftaten wie Steuerhinterziehung, Korruption und Insolvenzdelikte fallen. Mit gutem Grund gibt es hier Schwerpunktstaatsanwaltschaften und spezielle Wirtschaftsstrafkammern. Die oft komplexen Sachverhalte und Zusammenhänge mit dem Wirtschaftsleben bedürfen besonders gründlicher Arbeit und Zusammenarbeit mit dem Mandanten. Verfahrensabsprachen sind auf diesem Rechtsgebiet besonders relevant und führen oft zu günstigen Ergebnissen. Da in diesem Bereich auch oft die Presse involviert ist sollte hier kein Rechtsanwalt gewählt werden der sich in der Öffentlichkeit produzieren möchte. Ein seriöser Verteidiger auf diesem Rechtsgebiet hält sich, soweit dies möglich ist, im Hintergrund und spricht nur mit der Presse wenn dies unumgänglich oder vom Mandanten ausdrücklich gewünscht ist.
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Opferanwalt
Als Opfer einer Straftat muss man sich nicht damit begnügen als Zeuge quasi bloßer Spielball der Strafjustiz zu sein. Vielmehr hat die Legislative in den vergangenen Jahren die Rechte von Opfern im Strafverfahren mehr und mehr gestärkt.
Am Bedeutendsten ist insoweit sicherlich die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen. Diese Möglichkeit besteht gemäß § 395 StPO bei einer Vielzahl von Straftaten. Ohne zu sehr ins Detail zu gehen kann man sagen, dass dem Opfer, das sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließt, fast die selben Rechte zustehen wie der Staatsanwaltschaft. Dem als Nebenklagevertreter beauftragten Rechtsanwalt stehen daher zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung auf den Ablauf und Ausgang des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen. Auch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen zu niedrige Urteile ist so möglich. Der Erfahrung von Rechtsanwalt Martin Riebeling nach führt die Nebenklage im Ergebnis auch meist zu höheren Strafen. Die Kosten der Nebenklage werden bei einer Verurteilung in der Regel dem Täter auferlegt.
Neben der Nebenklage ist auch die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens möglich. Das bedeutet, dass zivilrechtliche Ansprüche, wie etwa Schmerzensgeld oder sonstiger Schadensersatz, direkt im Strafverfahren mit abgeurteilt werden. Das Adhäsionsverfahren wird noch nicht häufig angewendet, da es vielen Juristen nicht vertraut ist, bietet aber einige durchaus interessante Besonderheiten. So muss zum Beispiel beim Adhäsionsverfahren kein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden. Auch erspart sich das Opfer eine zusätzliche Aussage vor einem Zivilgericht und damit eine zusätzliche Konfrontation mit Tat und Täter. Für den Juristen von herausragender Bedeutung ist auch der bestehende Amtsaufklärungsgrundsatz statt des Beibringungsgrundsatzes im Zivilverfahren. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass das Gericht von sich alles nachforscht was es zur Entscheidung über die Ansprüche benötigt, während ein Zivilgericht sich grundsätzlich nur mit dem Beschäftigt was die Parteien ihm vorlegen. Ein zentraler Nachteil ist hingegen, dass viele Strafrichter im Zivilrecht nicht geübt sind und daher auch oft genug Vorbehalte gegenüber dem Adhäsionsverfahren haben. Bei näheren Fragen zu der komplexen Thematik können Sie Rechtsanwalt Martin Riebeling ansprechen.
Auch im Vorfeld eines Strafverfahrens kann sich das Opfer einer Straftat anwaltlich vertreten lassen. Dies beginnt schon mit der Erstattung der Strafanzeige. Hier ist zu beobachten, dass die von einem Rechtsanwalt gefertigte Strafanzeige aus verschiedenen Gründen in der Regel größere Beachtung bei den Behörden findet und gründlicher bearbeitet wird. Auch kann das polizeiliche und staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren überwacht und bei Untätigkeit oder unsachgemäßer Behandlung, bis hin zur Klageerzwingung, eingegriffen werden.
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Zeugenbeistand
Als Zeuge in einem Strafverfahren (Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung) besteht die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Zeugenbeistands. Das Recht hierzu ist in § 68b StPO geregelt. Dies bedeutet, dass ein Rechtsanwalt damit beauftragt wird, den Zeugen zu Vernehmungsterminen zu begleiten und maßgeblich darauf zu achten, dass dessen Rechte gewahrt werden. Der Zeugenbeistand kann aber in diesem Rahmen auch darauf achten, dass sich der Zeuge durch seine Aussage nicht selbst in Schwierigkeiten bringt. Die meisten Zeugen sind mit den Abläufen des Strafverfahrens und den sich dort bietenden Fallstricken nicht vertraut, so dass sich insbesondere bei Anhaltspunkten für eine eigene, mögliche Strafbarkeit die Hinzuziehung eines Zeugenbeistandes lohnen kann. Oft wird ein Zeugenbeistand aber auch nur zur psychischen Stützung des Zeugen benötigt und um gegebenenfalls unangebrachte Fragen der Übrigen Beteiligten abzuwehren. Grundsätzlich kann auch das Opfer einer Straftat einen Zeugenbeistand beauftragen, der dann noch weitergehende Rechte hat. In diesem Fall ist aber immer zu prüfen, ob nicht eine Nebenklage (siehe oben unter der Überschrift Opferanwalt) sinnvoll ist.
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Notfallrufnummer
Für Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und ähnliche Eilfälle hält Rechtsanwalt Martin Riebeling die Notfallrufnummer 017622868024 bereit.
Zu allen Fragen des Strafrechts berät Sie gerne Herr Rechtsanwalt Martin Riebeling.