Geldverwaltung statt Ersatzfreiheitsstrafe

Bei Nichtbezahlung einer Geldstrafe wird eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei die Tagessätze der Geldstrafe in Hafttage umgerechnet werden.

In Niedersachsen wird nun ein Projekt ausgeweitet, bei dem vor der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe zunächst eine Geldverwaltung angeboten wird, in deren Rahmen dann versucht werden soll, Möglichkeiten zur Ableistung der Geldstrafe zu finden.

Als Argument wird angeführt, dass die häufig kurzen Ersatzfreiheitsstrafen kaum zur Resozialisierung beitragen, sogar eher kontraproduktiv sind und noch dazu mit der Haft enorme Kosten verbunden sind.

Die Argumente für das Projekt sind meiner Auffassung nach zutreffend. Tatsache ist aber auch, dass die zugrundeliegenden Handlungsmöglichkeiten ohnehin bestehen, den Verurteilten allzu oft lediglich nicht bekannt sind. Ratenzahlungsvereinbarungen und Stundungen sind in § 459a StPO ausdrücklich vorgesehen. Noch umfangreicher sind die Möglichkeiten im Falle der Unmöglichkeit der Zahlung von Geldauflagen. Hier wird zusätzlich auf Antrag sogar eine Umwandlung in Arbeitsstunden (und umgekehrt) möglich gemacht.

Insgesamt wäre also wünschenswert, dass diese Umstände besser bekannt gemacht werden, sozu das Projekt in Niedersachsen sicher beiträgt.

Bei Fragen zu Ratenzahlungsvereinbarungen im Rahmen einer Geldstrafe oder einer Auflage hilft Rechtsanwalt Martin Riebeling.