Betäubungsmittelrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist hauptsächlich im BtMG (Betäubungsmittelgesetz) geregelt und zählt daher zum Nebenstrafrecht. Es wird hier gesondert beschrieben, da es ebenso wie das Jugendstrafrecht gewisse Besonderheiten beinhaltet, die für eine gelungene Verteidigungsstrategie beherrscht und auch vermittelt werden müssen.

Die Höhe der Strafe im Betäubungsmittelstrafrecht ist mitunter erheblich. Diese hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Frage, ob mit Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch umgegangen wurde oder zum Handel bzw. Hilfe hierzu durch Transport etc.. Auch die Menge der Betäubungsmittel ist von entscheidender Bedeutung. Hier gibt es die sogenannte geringe Menge, die normale Menge und die nicht geringe Menge, die sich jeweils am Wirkstoffgehalt orientiert. Auch an wen Betäubungsmittel abgegeben werden kann erheblichen Einfluss auf die Strafhöhe haben. So wird insbesondere die Abgabe an Jugendliche unter hohe Strafe gestellt. Während beim Besitz zum Eigenbedarf oft sogar noch Verfahrenseinstellungen zu erreichen sind ist beim Handeltreiben mit nicht geringen Mengen oder der Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche mit erheblichen Haftstrafen zu rechnen.

Die wichtigste Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Möglichkeit Strafmilderung oder sogar Straffreiheit zu erlangen, wenn dabei geholfen wird neue, den Behörden noch nicht bekannte Straftaten im Zusammenhang mit der eigenen aufzudecken oder zu verhindern (Zum Beispiel durch Benennung des Verkäufers oder weiterer Kunden etc.). Die nicht ganz unproblematischen Voraussetzungen sind § 31 BtMG zu entnehmen. Zu beachten ist hier vor allem, dass bei vielen Ermittlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkriminalität gleich mehrere Verdächtige ins Fadenkreuz der Justiz gelangen. Die Vergünstigungen aus § 31 BtMG erhält aber nur derjenige, der die neuen Straftaten zuerst mitteilt. Schon aus diesem Grund sollte so früh wie möglich ein Verteidiger beauftragt werden, der sich mit dieser Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts auskennt, um die Möglichkeiten und Risiken zeitnah gegeneinander abwägen zu können und diese Vergünstigung nicht durch Untätigkeit im Wettrennen mit anderen Beschuldigten zu verlieren. Dabei müssen natürlich auch die Risiken durch ein solches Vorgehen mit abgewogen werden, die nicht selten in einer Bedrohung des Mandanten bei zu freizügigen Angaben liegen. Drogenkriminalität, spätestens wenn es um den Handel mit größeren Mengen geht, spielt sich oft im Bereich der organisierten Kriminalität ab, wo belastende Angaben zu einer Gefährdung des Informanten führen können.

Eine weitere Besonderheit ist natürlich der Umstand, dass oft eine Sucht vorliegt, die im Verfahren zu einigen Besonderheiten führt. Zu benennen ist hier speziell aus dem Betäubungsmittelstrafrecht § 35 BtMG, nach dem ein wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren Verurteilter die Strafe für längstens zwei Jahre zurückgestellt bekommen kann, wenn er diese wegen seiner Abhängigkeit begangen hat und sich in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Martin Riebeling