Der EUGH hat sich zur Frage geäußert, ob die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera, die von einer Person an ihrem Haus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist, unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten fällt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass dies grundsätzlich der Fall ist, stellt aber klar, dass die Richtlinie die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben ihrer selbst und ihrer Familie zu schützen zulässt (Urteil vom 11.12.2014, Az.: C-212/13).