Neue Rechtsprechung zur Mängelanzeige

In einer Entscheidung vom 08.01.2015 hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass nach § 13 Abs. 5 Nr.1 Satz 2 VOB/B nur einer schriftlichen Mängelanzeige verjährungsverlängernde Wirkung beikommt. Eine Mängelanzeige lediglich per E-Mail reicht nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt nicht aus, es sei denn, es liegt eine qualifizierte Signatur vor.

(nicht rechtskräftig)