Der BGH hat am 28.02.2018 (Az.: VIII ZR 157/17) entschieden, dass der Vermieter Schadenersatz wegen Beschädigung der Mietsache auch ohne vorherige Fristsetzung zur Schadenbeseitigung geltend machen kann.
Das Fristsetzungserfordernis gilt demnach nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten, Bei der Pflicht, die übertragenen Räume schonend und pfleglich zu behandeln, handele es sich dagegen um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht.
Bei der Verletzung der üblicherweise mietvertraglich übernommenen Pflicht Schönheitsreparaturen vorzunehmen handelt es sich z.B. um eine Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten, so dass in diesem Fall eine Fristsetzung grundsätzlich notwendig wäre.
Bei Zweifeln sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden, da das Versäumnis eine notwendige Frist zu setzen durchaus eigentlich bestehende Ansprüche endgültig vereiteln kann.