Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen tödlichem Straßenrennen

Das Landgericht Köln hat am 22.03.2018 zwei Raser zu zwei Jahren und einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung verurteilt. Die Strafen waren zuvor zur Bewährung ausgesetzt worden. Die eingelegte Revision führte zur teilweisen Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Frage der Bewährung neu beurteilt werden müsse.

Dies tat das LG Köln unter Anderem unter Beachtung des § 56 III StGB. Dieser nicht ganz unproblematische Absatz sieht vor, dass bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten die Vollstreckung nicht ausgesetzt wird, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Das bedeutet, dass auch die Generalprävention, das heißt die Abschreckung potentieller künftiger Täter, bei der Frage der Bewährungsaussetzung eine Rolle spielt.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Inzwischen gilt § 315d StGB, so dass neue, vergleichbare Fälle nach diesem zu ahnden wären.