Wieder einmal gibt es eine der eher seltenen OLG Entscheidungen im Dieselskandal. Diesmal vom OLG Dresden (10 U 1561/17). Von diesem wurde ein Anspruch auf Minderung zurückgewiesen. Hintergrund war in diesem Fall wohl das Fehlen ausreichender Nachweise für das Bestehen eines wesentlichen Mangels, da das Softwareupdate bereist aufgespielt wurde und über die allgemein bekannten, allgemeinen Bedenken hinaus keine konkreten, negativen Veränderungen nachgewiesen werden konnten. Auch die Kausalität des Mangels für die Wertminderung konnte nicht nachgewiesen werden. Hier steht in vergleichbaren Fällen in der Regel in Frage, ob ein tatsächlich eingetretener Wertverfall dem allgemeinen Markt geschuldet ist, der für Dieselfahrzeuge derzeit problematisch ist, oder dem konkreten Mangel.
Es ist sehr fraglich, ob durch das bekannte Softwareupdate der bekannte Mangel behoben wird und ob ggf. durch das Update neue Mängel entstehen, wie z.B. verminderte Lebenslaufleistung, erhöhter Verbrauch etc.. Da der Käufer, der Minderung geltend macht, aber in der Regel beweisbelastet ist, gehen Zweifel zu seinen Lasten.