Bei stockendem Verkehr oder Stau auf Autobahnen oder Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen war nach § 11 StVO schon immer eine Rettungsgasse zu bilden. Ein Verstoß war und ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Daher sollte jeder Fahrer wissen, wie und wo diese Gasse zu bilden ist. Aufgrund einer Änderung der zugrundeliegenden Vorschrift weise ich darauf hin, dass die Rettungsgasse nach dem neuen § 11 Abs.2 StPO immer zwischen der linken und der unmittelbar rechts daneben liegenden Spur zu bilden ist und nicht mehr wie bisher in der Mitte der Richtungsfahrbahn.