Inzwischen scheint es allgemein bekannt zu sein, dass bei größeren Verspätungen von Flügen durchaus erhebliche Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bzw. Fluggastrechte-VO) zu erhalten sind.
Nach Angaben des Deutschen Richterbundes hätten die Amtsgerichte, die für die 15 größten deutschen Flughäfen zuständig sind, schon bis Ende August mehr als 50.000 Neuzugänge von sogenannten Reisevertragssachen verzeichnet. Für das Gesamtjahr 2019 wird mit fast doppelt so vielen Verfahren gerechnet.
Relevant ist neben anderen Ansprüchen insbesondere eine pauschale Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 i.H.v. 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km, 400 € für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km und 600 € bei Flugstrecken von mehr als 3.500 km mit Abflugs- oder Zielort außerhalb der EU.
Meiner Erfahrung nach ist die Bereitschaft zum außergerichtlichen Ausgleich dieser Forderungen durch die Fluggesellschaften nicht sehr hoch, was die hohe Zahl der Klagen erklären dürfte.