Das Justizministerium Rheinland-Pfalz dringt auf einen neuen Straftatbestand des „digitalen Hausfriedensbruchs“. Eine entsprechende Initiative des Bundesrats liegt bereits seit geraumer Zeit vor. Eine Ergänzung bzw. Modernisierung der bisherigen Gesetzeslage scheint meiner Auffassung nach sinnvoll. Zwar sind wesentliche Bereiche der Computerkriminalität durch das allgemeine Strafrecht und insbesondere § 303b StGB (Computersabotage) abgedeckt, jedoch ist insbesondere dieser nur anwendbar, wenn es um Datenverarbeitungsprozesse von wesentlicher Bedeutung geht. Bis auf Ausnahmefälle sind daher der heimische Privatcomputer und weitere angreifbare, weil mit dem internet verbundene, Privatgeräte nicht erfasst.
Bei Fragen zur Strafbarkeit von Computerkriminalität wenden Sie sich an Rechtsanwalt Martin Riebeling.