Ein Deal oder im Fachterminus Verfahrensabsprache genannt, kann unter bestimmten Umständen platzen. Das war schon bisher bekannt und die Rechtsfolgen in § 257c IV StPO geregelt. Der BGH erkennt jetzt aber neben den in diesem Paragraphgen genannten Gründen für das Platzen eines Deals einen neuen an. Den Wechsel der beteiligten Richter. Zwar ergebe sich dieser Grund nicht aus § 257c IV StPO, jedoch habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine Absprache nur zwischen den beteiligten Personen gelte und nachfolgende Richter daher nicht durch Absprachen ihrer Vorgänger gebunden werden könnten. Da Richterwechsel aus unterschiedlichsten Gründen vorkommen können wird Entsprechendes nunmehr in der Praxis in die Entscheidung für oder gegen einen Deal, zumindest aber in die Belehrung eines Mandanten vor Ablegung eines Geständnisses im Rahmen eines Deals, einzubeziehen sein. § 257c IV StPO regelt zwar, dass ein solches Geständnis dann nicht verwertbar ist, jedoch entfaltet ein Solches in der Praxis dennoch eine nachteilige Wirkung, die es zu bedenken gilt.
Neuigkeiten
Drogentransport oft nur Beihilfe beim Handel
Der Transport zum Verkauf bestimmter Betäubungsmittel stellt oft nur eine Beihilfehandlung für den Handel mit Betäubungsmitteln dar. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bereitet hier oft Schwierigkeiten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist für die Mittäterschaft notwendig, dass der Kurier über den reinen Transport hinaus beim Vertrieb mitwirkt. Ein rein wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Geschäfte sei nicht ausreichend.
Dies betonte der 4. Strafsenat in einer Entscheidung mit der ein Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz abgeändert wurde. Darüber hinaus wurde in dem Urteil gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Kurier genau gewusst und nicht nur, wie üblich, eine grobe Vorstellung davon gehabt haben soll, wie viele Betäubungsmittel er transportierte. Da es sich bei der angewendeten Strafnorm aber um ein Vorsatzdelikt handelt, welches schon für die Verwirklichung des Tatbestandes selbst eine solche Kenntnis voraussetzt sei die strafschärfende Bewertung unzulässig.
„Stealthing“ ist strafbar
Nach einer Entscheidung des KG (OLG Berlin) vom 27.07.2020 ist das sogenannte „Stealthing“ (heimliches Abstreifen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr) gemäß § 177 I StGB zumindest dann strafbar, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern auch in den Körper des bzw. der Geschädigten ejakuliert.
Es handelt sich um die erste Oberlandesgerichtliche Entscheidung zu dem Thema, mit der laut KG ausdrücklich keine Entscheidung darüber gefallen ist, wie das sogenannte Stealthing zu beurteilen wäre, wenn es zu keiner Ejakulation kommt.
Abschließend erläuterte das KG, dass im konkret entschiedenen Fall, trotz Vorliegens der materiellrechtlichen Voraussetzungen, keine Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 VI 2 Nr.1 StGB) erfolgen konnte, weil eine Schuldspruchänderung im Revisionsrechtszug in der vorliegenden Konstellation rechtlich nicht in Betracht kam.
Im Einzelfall könnte „Stealthing“ aber künftig auch als Vergewaltigung gewertet werden.
Mehrwertsteuerreduzierung
Die Mehrwertsteuerreduzierung für das zweite Halbjahr 2020 wird wohl kommen. Selbstverständlich werden wir diese an unsere Mandanten weitergegeben. Statt 19% wird die Mehrwertsteuer bis Ende des Jahres 16% betragen. Mit einer Verabschiedung der entsprechenden Regelung darf voraussichtlich bis zum 01.07.2020 gerechnet werden.
Da Anwälte gehalten sind gegen Vorschüsse tätig zu werden, die natürlich entsprechend der bisherigen Rechtslage mit 19% versteuert wurden, kann es daher vermehrt zu Korrekturrechnungen kommen. Hierfür bitten wir um Verständnis. Die Korrekturen sind zwar umständlich aber zum Vorteil unserer Mandanten.
Nach derzeitiger Lesart ist für die Berechnung des jeweiligen Steuersatzes die Ausführung der Leistung maßgeblich. Dies bedeutet, dass es insbesondere nicht auf das Datum der Rechnung oder der Beauftragung ankommt.
Das Vorstehende gilt vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch den Gesetzgeber am bisherigen Entwurf oder konkreter, anders lautender Anweisungen der Behörden.
Wir haben trotz Corona geöffnet!
Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen weisen wir darauf hin, dass unsere Kanzleien weiterhin geöffnet haben.
Desinfektionsmittel steht für Mandanten auf Anfrage im Sekretariat zur Verfügung.
Für den Kontakt mit Rechtsanwalt Riebeling gilt, dass dieser grundsätzlich bei Besprechungen keine Gesichtsmaske trägt. Sollten Sie dies wünschen besteht hierzu aber selbstverständlich Bereitschaft. Sprechen Sie diesen Punkt dann bitte zu Beginn des Gesprächs kurz an. Umgekehrt besteht im Gespräch auch für Mandanten keine Maskenpflicht. Sollten Sie eine Maske tragen wollen steht Ihnen dies selbstverständlich frei.
Der gebotene Sicherheitsabstand ist bei Besuch in der Kanzlei von bis zu zwei Personen sowohl im Wartebereich als auch im Anwaltsbüro möglich.
Sollten Sie zu einer Risikogruppe gehören sind auf Wunsch auch Telefontermine möglich.
Corona Kontaktverbote
Da offenkundig erhebliche Unsicherheit bezüglich der seit dieser Woche bestehenden Kontaktverbote besteht möchte ich auf die entsprechenden Verordnungen der Bundesländer verweisen. Da diese nicht leicht zu finden sind können Sie folgenden Link verwenden:
Hessen:
Zweite Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 23. März 2020
Rheinland-Pfalz:
Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
Auf den Internetseiten der jeweiligen Landesministerien (Hessen, Rheinland-Pfalz) finden sich auch weitere Informationen, insbesondere Links zu den übrigen, schon länger bestehenden Verordnungen.
Jeder Bürger sollte zumindest die für sein Bundesland geltenden Regelungen gelesen haben, da Verstöße hohe Bußgelder und sogar ein Strafverfahren nach sich ziehen können. Die entsprechenden Strafvorschriften finden Sie insbesondere in den §§ 73 und 74 IfSG.
Weitere Auswirkungen der Krise sind massive Einschränkungen in der Arbeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte, durch die sich die Bearbeitungsdauer der Verfahren erheblich verlängert. Gerichtstermine werden fast durchgängig aufgehoben und auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben.
Bei Rückfragen berate ich gerne fernmündlich zu den strafrechtlichen Auswirkungen der Krise.
Vergleich in Musterfeststellungsklage zum Dieselskandal
Volkswagen und der Bundesverband der Verbraucherzentralen einigten sich in einem Vergleich darauf, dass Kunden je nach Modell und Alter ihres Autos Entschädigungen zwischen 1.350 und 6.257 Euro erhalten sollen. Durchschnittlich sollten rund 15% des ursprünglichen Kaufpreises gezahlt werden. Etwa eine Viertelmillion Geschädigte sollen ein entsprechendes Angebot erhalten. Sie können dann selbst entscheiden, ob sie dies annehmen oder in Einzelklagen weiter für mehr Geld streiten wollen. Das Angebot soll nicht gelten für Kunden die vor dem 31.12.2015 gekauft haben oder zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten.
Interessant ist, dass die Betroffenen bis zum 20.04.2020 entscheiden sollen, ob sie das Vergleichsangebot von VW annehmen. Volkswagen habe auf diesem Termin bestanden, da sich der Bundesgerichtshof am 05.05.2020 erneut mit dem Dieselbetrug befassen möchte. Unter anderem werde es in Karlsruhe dann voraussichtlich darum gehen, ob Schadensersatzansprüche und eine Nutzungsentschädigung gerechtfertigt seien.
Meiner Auffassung nach sind Nutzungsentschädigungen durch die Kunden nicht zu zahlen. Die Argumentation hierzu ist komplex und würde den Rahmen der Neuigkeitensektion sprengen. Die Instanzgerichte hatten fast durchgängig zu Lasten der Kunden Nutzungsentschädigungen angerechnet. Der BGH könnte dies aber durchaus so sehen wie ich und gegen VW entscheiden. Davor hat man bei VW natürlich Angst, da dann erheblich höhere Zahlungen an die Kunden nötig würden. Deshalb wurden auch bisher durchaus deutlich höhere Zahlungen erreicht als nach dem Vergleichsangebot in der Musterfeststellungsklage.
Daher würde ich grundsätzlich von der Annahme des Angebot abraten. Wer allerdings risikoscheu ist oder mangels Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten meiden möchte, mag mit dem Angebot gut fahren.
BVerfG kippt Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe
Mit Urteil vom 26.02.2020 hat das Bundesverfassungsgericht das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB) für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, das auch die Freiheit einschließe, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. § 217 StGB mache eine assistierte Selbsttötung weitgehend unmöglich.
Das Verbot wurde 2015 eingeführt um insbesondere Suizidhilfe-Vereine zurückzudrängen. Das Bundesverfassungsgericht würdigt zwar die Intention des Gesetzgebers, Menschen vor Druck hin zum Suizid schützen zu wollen, sieht aber die Möglichkeit der freien Suizid-Entscheidung zu stark eingeschränkt.
Die Entscheidung ist äußerst umstritten, meiner Auffassung nach aber längst überfällig.
Den Urteilstext auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts finden Sie HIER.
Cybergrooming / Keuschheitsprobe
Am 14.02.2020 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossenen strafrechtlichen Verschärfungen beim Cybergrooming gebilligt. Nach der neuen Regelung ist in Zukunft auch der Versuch eines sexuellen Kontakts zu einem Kind im Internet strafbar. Wenn ein Täter, entgegen seiner Absicht nicht mit Minderjährigen, sondern tatsächlich mit Erwachsenen chattet, die sich zu Ermittlungszwecken als Kinder ausgeben, ist er nun strafbar. Bisher liefen in solchen Fällen strafrechtliche Ermittlungen ins Leere.
Außerdem dürfen Ermittler nach der neuen Gesetzeslage als sogenannte Keuschheitsprobe zur Verfolgung von Kinderpornografie computergenerierte Missbrauchsvideos einsetzen. Dadurch sollen sie Zugang zu Plattformen erhalten, auf denen kinderpornografisches Material getauscht wird. Bisher war dies kaum möglich, da sich die Betreiber durch die Aufnahmevoraussetzung des Postens kinderpornografischen Materials (Keuschheitsprobe) absicherten. Die Verwendung solchen Materials muss zuvor richterlich genehmigt werden. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das neue Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Mit bis zu 150.000 neuen Verfahren pro Jahr bei den Staatsanwaltschaften rechnet der Deutsche Richterbund wegen des neuen Gesetzes gegen Hasskriminalität. Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn sagte: „Ein erheblicher Teil davon wird anschließend auch die Strafgerichte beschäftigen. Nach den üblichen Personalschlüsseln der Justiz braucht es bundesweit etwa 400 zusätzliche Staatsanwälte und Strafrichter, um die neuen Aufgaben effektiv bewältigen zu können.“
Für die Strafjustiz wird das neue Gesetz gegen Hasskriminalität wohl ein Kraftakt. Gleichwohl betonte Rebehn, dass es richtig sei, dass die Bundesregierung Bedrohungen, Hass und Hetze im Netz konsequenter verfolgen und Strafvorschriften erweitern will. „Der Rechtsstaat ist gefordert, der Spirale von Hass und Gewalt klare Grenzen zu setzen. Ohne deutlich mehr Personal und eine weitergehende Spezialisierung in der Justiz wird es aber nicht gehen.“
Zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hat das Bundesjustizministerium für die bessere Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität vor allem im Internet kürzlich ein Gesetz auf den Weg gebracht, das die stärkere Verpflichtung sozialer Netzwerke vorsieht, dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle bestimmte strafbare Inhalte zu melden, die den sozialen Netzwerken durch eine Beschwerde bekannt und von ihnen entfernt oder gesperrt wurden. Außerdem werden im Strafgesetzbuch verschiedene Straftatbestände geändert und erweitert.