Neuigkeiten

Schönheitsreparaturklauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam

Am 19.03.2015 hat der BGH seine Rechtsprechung zu einigen Fragen der üblichen Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen geändert. So sollen jetzt jegliche Klauseln in vorgegebenen Mietverträgen (AGB), nach denen der Mieter die Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat, unwirksam sein, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde (BGH VIII ZR 242/13). Dies soll selbst dann gelten, wenn – wie im entschiedenen Fall – für die vom Mieter vorgenommenen Streicharbeiten beim Einzug ein Mieterlass von einer halben Monatsmiete vereinbart wurde (BGH VIII ZR 185/14). Auch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass anteilige Kostentragungsklauseln unwirksam sind, wenn für den Mieter der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und der Mieter dadurch bei Vertragsschluss das konkrete Kostenrisiko nicht einschätzen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob renoviert oder unrenoviert übergeben wurde (BGH VIII ZR 242/13).

Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 39/2015 vor. Die Urteile wurden noch nicht veröffentlicht, so dass sich aus dem Wortlaut Einschränkungen ergeben können. Gleichwohl sollten Mieter unrenoviert übergebener Wohnungen aufmerksam sein. Für Vermieter empfiehlt sich die Anpassung der Vertragstexte bzw. des Vorgehens bei der Wohnungsübergabe.

Bei weitergehenden Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Martin Riebeling.

Neue Rechtsprechung zur Mängelanzeige

In einer Entscheidung vom 08.01.2015 hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass nach § 13 Abs. 5 Nr.1 Satz 2 VOB/B nur einer schriftlichen Mängelanzeige verjährungsverlängernde Wirkung beikommt. Eine Mängelanzeige lediglich per E-Mail reicht nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt nicht aus, es sei denn, es liegt eine qualifizierte Signatur vor.

(nicht rechtskräftig)

Videoaufzeichnung öffentlichen Raums

Der EUGH hat sich zur Frage geäußert, ob die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera, die von einer Person an ihrem Haus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist, unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten fällt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass dies grundsätzlich der Fall ist, stellt aber klar, dass die Richtlinie die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben ihrer selbst und ihrer Familie zu schützen zulässt (Urteil vom 11.12.2014, Az.: C-212/13).

 

Verbraucherdarlehen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verjährungsfrist von Rückforderungsansprüche wegen rechtswidrig verlangter Verbaucherdarlehensbearbeitungsgebühren wegen der bis 2011 unklaren Rechtslage erst in 2011 zu verjähren begannen. Das bedeutet, dass entsprechende Ansprüche unbedingt bis Ende dieses Jahres (2014) geltend gemacht werden müssen.

Zu der Frage, ob in Ihrem Fall eine Rückforderung möglich ist berät Sie gerne Rechtsanwalt Martin Riebeling.

Neue Internetpräsenz

Die Kanzleien Hinkel und Riebeling präsentieren sich im Internet mit ihrer neuen Internetseite, die jetzt auch smartphonekompatibel ist.

Neues Punktesystem im Verkehrsrecht

Am 01. Mai 2014 wird aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das neue Fahreignungsregister (FAER) und das bestehende Punktsystem auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.

Die Basis hierfür bildet das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3313) sowie die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05. November 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3920).

Über Chancen und Risiken der Änderungen informiert Sie gerne Rechtsanwalt Martin Riebeling.