BGH bleibt bei altem Grenzwert für die nicht geringe Menge THC

Der BGH hat in einem Beschluss Beschluss vom 18.04.2024 unter Aktenzeichen 1 StR 106/2 klargestellt, dass es auch nach dem neuen KCanG bei dem Grenzwert von 7,5g THC für die Bestimmung der nicht geringen Menge bleibt. Die Entscheidung überrascht, da allgemein eine Erhöhung erwartet worden war. Es ergibt sich die problematische Lage, dass bei einem Überschreiten der erlaubten Mengen nunmehr sehr leicht gleich der schwerwiegendere Tatbestand der nicht geringen Menge i.S.d. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG erfüllt sein wird, der keine Geldstrafe sondern nur noch Freiheitsstrafe vorsieht. Die Entscheidung ist sehr kritisch zu sehen, da sich der BGH damit recht deutlich in Widerspruch zu dem mit der Legalisierung zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen setzt. Es ist also Sorgfalt und Zurückhaltung im Umgang mit Cannabis dringend anzuraten. Auch bezüglich weiterer noch ausstehender Entscheidungen zum neuen KCanG bleibt die Lage spannend.