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Umsetzung der Prozesskostenhilfe-Richtlinie

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (BT-Drs. 19/13829) wird in Teilbereichen kritisch gesehen. Es geht um die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe (PKH) für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Die Richtlinie war eigentlich schon bis zum 05.05.2019 in nationales Recht umzusetzen.

So positiv ich selbst den ursprünglichen Referentenentwurf bewertet hatte, so unschön ist es, dass einige dort vorgesehene Regelungen nun geändert werden sollen. So sollte ein Fall notwendiger Verteidigung ursprünglich zu einer Beiordnung zum Zeitpunkt der erstmaligen polizeilichen Vernehmung einer beschuldigten Person führen. Jetzt soll eine Beiordnung grundsätzlich von einer entsprechenden Antragstellung des Beschuldigten abhängig gemacht werden. Das ist nicht nur ein Bruch mit dem System der bisherigen Regelungen, da eine Antragsvoraussetzung bisher nicht existiert, sondern auch ein erheblicher rechtsstaatlicher Rückschritt gegenüber dem Referentenentwurf, da viele Beschuldigte schlichtweg zu schlecht informiert sind um solche Anträge zu stellen. Erfahrungsgemäß ist auch die Information der Beschuldigten durch die Ermittlungsbehörden über ihre Rechte oft unzureichend oder wird – gerade im Fall von Asylbewerbern – nicht verstanden.

Meiner Auffassung nach war auch das bisherige System, wie es nach wie vor gehandhabt wird, rechtsstaatlich bedenklich. Bisher wurde ein Pflichtverteidiger in der Regel erst bei einer richterlichen Vorführung beigeordnet. Das bedeutet, dass zuvor üblicherweise eine polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten ohne vorherige Konsultation eines Rechtsanwalts erfolgt ist. Zwar besteht das Recht auf Beiziehung eines Rechtsanwaltes auch schon in diesem Stadium, jedoch scheitert dies oft an fehlender Rechtskenntnis oder schlicht an den finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten. Die Weichen für das weitere Verfahren werden aber schon bei der ersten Vernehmung gestellt.

Die Bedenken, dass die Strafverfolgung behindert werden könnte dürfen nicht dazu führen, dass Rechte der Beschuldigten de facto vereitelt werden. Zudem ist es im europäischen Ausland teilweise bereits Praxis Pflichtverteidiger schon vor der ersten Vernehmung beizuordnen und auch dort ist die Strafverfolgung deswegen nicht zusammengebrochen.

Aus rechtsstaatlicher Sicht könnte man durchaus fragen warum der Staat Angst davor hat, dass Beschuldigte früh durch einen Rechtsbeistand über ihre Rechte belehrt werden.

Fluggastrechteverordnung wird bekannter

Inzwischen scheint es allgemein bekannt zu sein, dass bei größeren Verspätungen von Flügen durchaus erhebliche Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bzw. Fluggastrechte-VO) zu erhalten sind.

Nach Angaben des Deutschen Richterbundes hätten die Amtsgerichte, die für die 15 größten deutschen Flughäfen zuständig sind,  schon bis Ende August mehr als 50.000 Neuzugänge von sogenannten Reisevertragssachen verzeichnet. Für das Gesamtjahr 2019 wird mit fast doppelt so vielen Verfahren gerechnet.

Relevant ist neben anderen Ansprüchen insbesondere eine pauschale Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 i.H.v. 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km, 400 € für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km und 600 € bei Flugstrecken von mehr als 3.500 km mit Abflugs- oder Zielort außerhalb der EU.

Meiner Erfahrung nach ist die Bereitschaft zum außergerichtlichen Ausgleich dieser Forderungen durch die Fluggesellschaften nicht sehr hoch, was die hohe Zahl der Klagen erklären dürfte.

Fünf Jahre Haft für durchtrennte Kehle

Am 25.09.2019 wurde vor dem Landgericht Regensburg ein Gastronom zu fünf Jahre in Haft verurteilt, weil er seinem Pächter mit einem Sushi-Messer die Kehle durchtrennt hat.

Der Pächter konnte trotz massivem Blutverlust durch eine Notoperation gerettet werden.

Eine Verurteilung wegen des angeklagten, versuchten Totschlags erfolgte trotz zunächst vorliegendem Tötungsvorsatz nicht, da der Täter nach der Tat zuließ, dass sein Sohn Erste Hilfe leistete. Dieser Umstand wurde als Rücktritt vom Versuch gewertet.

Diese Fallkonstellation (wie auch die eigene Hilfeleistung für das Opfer nach der Tat) ist typischer Prüfungsstoff im ersten juristischen Staatsexamen und wird den meisten Juristen bekannt vorkommen.

Marktmanipulation im Dieselskandal

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig wirft Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch, Vorstandschef Herbert Diess und dem Ex-Vorstandsvorsitzenden Martin Winterkorn vor, Anleger im Jahr 2015 nicht rechtzeitig über die Risiken der Dieselaffäre informiert zu haben. Am 24.09.2019 wurde mitgeteilt, dass insoweit Anklage erhoben worden sei.

In der Mitteilung hieß es unter Anderem:

„Den genannten – ehemaligen oder amtierenden – Vorstandsmitgliedern der Volkswagen AG wird vorgeworfen, entgegen der ihnen obliegenden gesetzlichen Pflicht den Kapitalmarkt vorsätzlich zu spät über die aus dem Aufdecken des sogenannten Diesel-Skandals resultierenden erheblichen Zahlungsverpflichtungen des Konzerns in Milliardenhöhe informiert und damit rechtswidrig Einfluss auf den Börsenkurs des Unternehmens genommen zu haben.“

Die Anklageerhebung bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht sieht, mithin davon ausgeht, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Die Entwicklung und insbesondere die von der Staatsanwaltschaft zusammengetragenen Nachweise dürften auch für das Kapitalmarkt-Musterverfahren der geschädigten Investoren in Braunschweig von erheblicher Bedeutung sein, wenngleich Strafverfahren und Zivilverfahren grundsätzlich voneinander unabhängig geführt werden.

Beschlagnahme legaler psychoaktiver Stoffe

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit Beschluss vom 04.07.2019 (Az.: 1 S 1772/19) in einem Eilverfahren entschieden, dass die polizeiliche Beschlagnahme neuer psychoaktiver Stoffe, die zwar zum Zeitpunkt der Beschlagnahme legal verkauft werden dürften, deren Verbot durch Aufnahme in die Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) aber unmittelbar bevorstehe, rechtmäßig sei.  Dies, da die Polizei auch vom Bundesgebiet ausgehende Gefahren im Ausland abwehren dürfe, wenn es um den Schutz universeller Grundrechte wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum gehe.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Strafverfahren gegen einen Onlinehändler für LSD-Derivate eingestellt worden, da seine Waren zum Zeitpunkt der Verkaufs noch legal waren und ein Verbot nur unmittelbar bevorstand. Als er dann auch noch seine sichergestellte Ware zurückverlangte stellten sich die Behörden quer, wogegen er erfolglos gerichtlich vorging.

Das NpSG ist darauf ausgelegt, neuartige psychoaktive Stoffe, dem aktuellen Stand der Erkenntnisse entsprechend, laufend neu zu erfassen, um den damit verbundenen Gefahren effektiv zu begegnen. Hieraus schloss das Gericht, dass derjenige, der mit neuen psychoaktiven Stoffen Handel treibe, sie in den Verkehr bringe oder herstelle, aufgrund der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, neuartige psychoaktive Stoffe laufend neu zu erfassen, von vornherein damit rechnen müsse, dass derzeit legale neue psychoaktive Stoffe, die er besitze, in naher Zukunft verboten würden. Seine Rechte seien deshalb von vornherein erkennbar mit der Möglichkeit eines alsbald bevorstehenden Verbots „belastet“.

OLG Hamm: Schadenersatz im Diesel-Skandal auch bei Kauf nach Presseberichterstattung möglich

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 10.09.2019 (Az.: 13 U 149/18) entschieden, dass Volkswagen auch bei einem Kauf im Jahr 2016, also nach der umfangreichen Berichterstattung in der Presse, durchaus noch Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten muss. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin glaubhaft geschildert, warum sie trotz der Berichterstattung nicht davon ausging, ein betroffenes Fahrzeug zu erwerben. Einen beim Verkauf des Fahrzeugs erteilten Hinweis auf das Problem hatte Volkswagen erst in der mündlichen Verhandlung am OLG und damit prozessual zu spät vorgetragen.

Wie in den meisten dieser Fälle wurde der Abschluss des Kaufvertrages als Schaden anerkannt und damit die Rückabwicklung als Schadenersatz zugesprochen.

Reinigungskraft gesucht

Die Bürogemeinschaft Hinkel und Riebeling sucht eine Reinigungskraft als geringfügig Beschäftigte. Die wöchentliche Arbeitszeit liegt bei 6-8 Stunden. Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Hinkel.

Softwareupdate von VW unzureichend

Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 31.07.2019 (Az.:7 O 166/18), dass VW dem Käufer eines vom Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeugs trotz Aufspielens eines Software-Updates zur Nachbesserung Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen muss. Das Software-Update würde den Zweck der Abgasreinigung wegen eines „Thermofensters“ unzureichend erfüllen.

Die Abgasreinigung funktioniere nur bei Temperaturen zwischen 10° bis 32° Celsius. Bei Temperaturen unter 10° Celsius und über 32° Celsius finde keine Abgasreinigung statt. Außerdem würde die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1.000 Metern ausgeschaltet. Deshalb liege auch nach dem Update eine unzulässige Abschaltvorrichtung vor. Dabei sei es unerheblich, ob VW das Vorgehen mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt habe oder die Abgaswerte mittlerweile eingehalten würden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Karlsruhe zum Diesel-Skandal

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.07.2019 (Az.: 17 U 160/18) steht dem Käufer eines vom Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeugs gegen den Hersteller ein Schadenersatzanspruch nach 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Auch wenn es inzwischen einige dieser Urteile, auch aus der OLG-Rechtsprechung gibt, sticht ein Detail in der Begründung ins Auge. So sei nach Auffassung des OLG Karlsruhe die Behauptung des Herstellers, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen, nicht ausreichend, um die Behauptung des Klägers, die Leitungsebene von VW habe zum Zweck der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen, zu widerlegen.

Das OLG bietet hier den geschädigten Autokäufern Schützenhilfe bei der durchaus schwierigen Darlegung der Wissens- und Wollenselemente innerhalb der Führungsebene des Herstellers, die für die Haftung relevant ist.

1. Strafsenat des BGH zur Einziehung im Jugendstrafrecht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass die Einziehung von Taterträgen (§ 73 ff. StGB) im Jugendstrafrecht im Ermessen des Gerichts steht. Da andere Senate bisher teilweise gegenläufig entschieden haben wird die Frage voraussichtlich dem großen Senat vorgelegt werden.

Hintergrund ist die inzwischen zwingende Einziehung von Taterträgen im Erwachsenenstrafrecht. Über §  8 Abs. 3, S. 1 JGG findet die Regelung auch Eingang in das Jugendstrafrecht. Dem Wortlaut nach handelt es sich aber um eine „Kann-Bestimmung“:

„Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden.“

Hieraus und aus der Systematik des Gesetztes, insbesondere wegen § 15 JGG, schließt der 1. Strafsenat, dass die Einziehung im Jugendstrafrecht nicht zwingend ist.

Dem 1. Strafsenat ist meiner Auffassung nach zuzustimmen. Zwar ist die Einziehung ein probates Mittel um finanziellen Anreizen zur Begehung von Straftaten entgegenzuwirken, jedoch haben generalpräventive Gesichtspunkte im vom Erziehungsgedanken geprägten Jugendstrafrecht zurückzustehen. Die Einziehung kann in Einzelfällen bei der Resozialisierung Jugendlicher kontraproduktiv sein. Die Möglichkeit solche Fälle zu erkennen und erzieherisch sinnvoll zu Sanktionieren sollte den Jugendgerichten auch hinsichtlich der Einziehung zur Verfügung stehen.