Bewegung bei der Vorratsdatenspeicherung

In die Diskussion um die verdachtslose Vorratsdatenspeicherung kommt wohl noch etwas mehr Bewegung. Nachdem das OVG Münster bereits mitte letzten Jahres in einem Eilverfahren die Unvereinbarkeit der deutschen Gesetzgebung mit der europäischen Rechtsprechung bestätigte und die Bundesnetzagentur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Speicherfristen gegenüber den Providern abgesehen hatte, wurde nun eine Äußerung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.2017 bekannt.

Nach Angaben des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung habe das Bundesverfassungsgericht auf ein Urteil, mit dem der Europäische Gerichtshof schon 2016 schwedische und britische Gesetze zur verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung verworfen habe, (EuZW 2017, 153) hingewiesen.

Eine Änderung der gesetzlichen Lage erscheint damit erneut etwas wahrscheinlicher.