Das Landesarbeitsgericht Hessen hat am 21.11.2017 unter Aktenzeichen 8 Sa 146/17 entschieden, dass ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigen kann, wenn der Arbeitnehmer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird.
Zu beachten ist, dass es im entschiedenen Fall nicht um eine Straftat im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz ging. Allein die zu erwartende Abwesenheit von mehr als zwei Jahren sei ausreichend für die Kündigung. Übergangsmaßnahmen für einen so langen Zeitraum seien nicht nötig, insbesondere könne eine Haftstrafe nicht mit der Elternzeit verglichen werden, nach deren Ende ein Anspruch auf Wiederbeschäftigung bestehen kann.
Zudem könne auch die Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung oder ein Wechsel in den offenen Vollzug nicht berücksichtigt werden, da im Zeitpunkt der Kündigung derlei Entscheidungen noch nicht mit Sicherheit absehbar seien.