Vorsorgliche ordentliche Kündigung neben fristloser Kündigung unwirksam?

Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 13.10.2017 zu Az. 66 S 90/17 entschieden, dass bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 II Nr.3 BGB) eine gleichzeitig vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung unwirksam sei, da mit der fristlosen Kündigung das Mietverhältnis sofort beendet sei. Falle etwa durch späteren Ausgleich des Rückstandes die fristlose Kündigung weg lebe die ordentliche Kündigung nicht wieder auf.

Bei der Entscheidung ist Vorsicht geboten, da es sich meiner Auffassung nach um eine Abweichung von der bisher gängigen Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, handelt. Die möglichen Auswirkungen sollten dennoch berücksichtigt werden, bis über die für dieses Urteil zugelassene Revision entschieden wurde.