Das OLG Oldenburg hat in einem Beschluss vom 28.08.2017 (Az.: 9 U 29/17) einen vollständigen Haftungsausschluss im Falle der Vermwendung des Satzes „Gekauft wie gesehen“ verneint. Auch wenn dies der Rechtsprechung des BGH entspricht und nicht gänzlich neu ist werden entsprechende Formulierungen noch immer regelmäßig verwendet und sind in alten Vordrucken, die auch im Internet abrufbar sind, noch immer enthalten. Das ist bedauerlich, da ein umfassenderer Haftungsausschluss im Gebrauchtwagenverkauf von privat an privat grundsätzlich zulässig ist, mithin vielfach unnötige Risiken eingegangen werden.
Verwendet werden sollte besser folgender Satz:
„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft – soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert sind.“