Strafklageverbrauch

Führt ein Angeklagter gleichzeitig einen Schlagring als auch Betäubungsmittel mit sich, kann ein funktionaler Zusammenhang der Tathandlungen vorliegen. Beide Vorwürfe können dann als zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB stehend und das gesamte Geschehen als eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen sein. Dann begründet die gesonderte Aburteilung des Verstoßes gegen das Waffengesetz hinsichtlich des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (OLG Hamm Urt. v. 13.2.2018 – 1 RVs 100/17).