Hinweispflichten nach § 265 StPO

Die Änderung von § 265 StPO ist streng genommen keine Neuigkeit mehr, da sie bereits seit Ende August 2017 gilt und primär ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung festschreibt, jedoch zeigt sich, dass in der Praxis Anwendungsschwierigkeiten insbesondere des dritten Absatzes bestehen.

Dass ein Angeklagter ohne Hinweis des Gerichts nicht wegen anderer als der in der Anklageschrift angegebenen Straftaten verurteilt werden darf gehört zum Einmaleins der Strafprozessordnung. Ein Verstoß ist recht leicht festzustellen und in der Praxis eher selten.

Der zweite Absatz und insbesondere Nr. 3 ist da schon etwas interessanter, ein Verstoß in der Praxis schwerer zu erkennen:

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1. sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen

2. das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder

3. der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

Der Gesetzgeber wollte in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO die ständige Rechtsprechung kodifizieren, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (vgl. BGH 5 StR 65/18 bzw. BGH 4 StR 234/14).