Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.07.2019 (Az.: 17 U 160/18) steht dem Käufer eines vom Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeugs gegen den Hersteller ein Schadenersatzanspruch nach 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.
Auch wenn es inzwischen einige dieser Urteile, auch aus der OLG-Rechtsprechung gibt, sticht ein Detail in der Begründung ins Auge. So sei nach Auffassung des OLG Karlsruhe die Behauptung des Herstellers, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen, nicht ausreichend, um die Behauptung des Klägers, die Leitungsebene von VW habe zum Zweck der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen, zu widerlegen.
Das OLG bietet hier den geschädigten Autokäufern Schützenhilfe bei der durchaus schwierigen Darlegung der Wissens- und Wollenselemente innerhalb der Führungsebene des Herstellers, die für die Haftung relevant ist.