Mieter unrenoviert übernommener Wohnung muss auch bei „Renovierungsvereinbarung” mit Vormieter keine Schönheitsreparaturen vornehmen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.08.2018 (Az.: VIII ZR 277/16) entschieden, dass bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung auch dann keine Renovierungspflicht besteht, wenn zwischen dem neuen Mieter und dem Vormieter (nicht Vermieter!) eine Vereinbarung bestand, dass der neue Mieter die Renovierung vornimmt und hierfür kein angemessener Ausgleich besteht.

Die Klägerin verlangte aus einem Mietvertrag mit Schönheitsreparaturklausel Ersatz von Malerkosten. Der Beklagte, der mit der Vormieterin vereinbart hatte, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen, berief sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

In den beiden ersten Instanzen obsiegte die Vermieterin unter anderem mit der Auffassung, wegen der Vereinbarung mit der Vormieterin sei der Mieter so zu stellen, als habe er eine renovierte Wohnung übernommen.

Der BGH führt dagegen aus, dass die zweiseitige Vereinbarung mit dem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt sei. Sie könne deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen nehmen. Daher sei der Mieter nicht so zu stellen als habe er eine renovierte Wohnung übernommen.