Das Landgericht Köln verurteilte am 03.12.2019 einen 50-Jährigen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro, nachdem die Vorinstanz 90 Tagessätze zu je 35 Euro ausgesprochen hatte.
Der Fall ist interessant, da dem Laien oft unbekannt ist, dass die Aneignung von Abfall aus einer Mülltonne einen Diebstahl darstellt. In diesem Fall war dies von besonderer Bedeutung, da der Abfall von einem berühmten Künstler stammte und nicht für die Veröffentlichung gedachte Werke enthielt, die dieser vernichtet wissen wollte.
Der Verurteilte gab wohl an, dass er sich der Strafbarkeit seines Verhaltens nicht bewusst war. Auch deswegen wurde die Strafe in der Berufung reduziert.
Ein klassischer Fall der zugrundeliegenden Problematik ist die Frage, ob man Sperrmüll anderer Menschen an sich nehmen darf. Hier wird in der Regel von einer Besitzaufgabe ausgegangen. Aber Vorsicht: Manche Gemeinden haben Satzungen, in denen bestimmt ist, dass durch das Herausstellen von Sperrmüll eine Übereignung an das Entsorgungsunternehmen vorgenommen wird. In einem solchen Fall kommt man schnell in rechtliche Probleme.
Auf der sicheren Seite ist man übrigens, wenn man den Eigentümer fragt, ob man ein bestimmtes Stück an sich nehmen darf.
Bei Hausmüll und ähnlichem, persönlichem Abfall ist ebenfalls Vorsicht geboten, da hier regelmäßig eine Übereignung an das Entsorgungsunternehmen anzunehmen ist, wie auch in dem Kölner Fall. Der durchschnittliche Bürger möchte nämlich nicht, dass sein persönlicher Müll wie z.B. Rechnungen, alte Fotos oder eben auch mal seine Kunstwerke bei Dritten landen, sondern hat ein Interesse an deren Vernichtung.