Der Auslieferungshaftbefehl gegen C. Puigdemont wurde vom OLG Schleswig unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Nach Ansicht des ersten Strafsenats erweise sich eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der Rebellion als von vornherein unzulässig. Zur Begründung wird angeführt, dass die Handlungen nach deutschem Recht keinen Straftatbestand erfüllen. Der nach deutschem Recht in Frage kommende Straftatbestand des Hochverrats (§ 81 StGB) sei wegen des Fehlens des Merkmals „Gewalt“ nicht erfüllt. Zwar seien Gewalthandlungen im Rahmen des Referendums grundsätzlich zurechenbar, jedoch seien diese nach Art und Umfang nicht geeignet gewesen die Regierung ernsthaft unter Druck zu setzen.
Eine Auslieferung wegen des Vorwurfs der Untreue sei demhingegen nicht grundsätzlich unzulässig. Hierzu müsse aber zunächst weitere Aufklärung betrieben werden.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr liege zwar grundsätzlich vor, jedoch seien wegen des Wegfalls des schweren Vorwurfs des Hochverrats weniger einschneidende Maßnahmen als die Haft ausreichend.