Es ist ein Paukenschlag.
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die deutschen Staatsanwaltschaften wegen der Weisungsgebundenheit nicht ausreichend selbständig gegenüber der Exekutive um europäische Haftbefehle ausstellen zu können.
Zur Erläuterung: In Deutschland ist es möglich, dass aus einem Justizministerium Anweisungen an eine Staatsanwaltschaft ergehen, die diese dann zu befolgen hat.
Das Urteil ist deswegen so brisant, da nun deutsche Staatsanwaltschaften einstweilen keine europäischen Haftbefehle mehr werden ausstellen können. Die Weisungsgebundenheit, so umstritten sie auch schon immer war, ist aber so fest verankert, dass eine nun zwingend notwendige Änderung auf sich warten lassen könnte. Man darf gespannt sein, wie diese Klippe nun umschifft werden wird.
Ich würde ganz klar favorisieren, dass die Weisungsgebundenheit ganz entfällt. Sie ist mir schon immer ein Dorn im Auge, da auch mir persönlich Fälle bekannt sind, bei denen im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Verfügungen entgegen dem Willen der sachbearbeitenden Staatsanwälte selbst, nicht die Strafverfolgung sondern politische Interessen im Vordergrund standen. Es bleibt daher die Hoffnung, dass anlässlich der Entscheidung nunmehr endlich eine erhebliche rechtsstaatliche Schwäche behoben wird.
Es ist bemerkenswert, dass der EuGH Deutschland mehr oder weniger direkt an die Bedeutung der Gewaltentrennung erinnern muss.
Zum Nachlesen:
Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 68/19 Luxemburg, den 27. Mai 2019, Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-508/18, OG (Staatsanwaltschaft Lübeck), und C-82/19 PPU, PI (Staatsanwaltschaft Zwickau), sowie in der Rechtssache C-509/18, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen)