Der BGH hat mit Urteil vom 08.11.2017 zu Az.: VIII ZR 13/17 entschieden, dass die formularvertragliche Verlängerung der sechsmonatigen Verjährungsfrist aus § 548 I BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam ist. Dies soll auch gelten, wenn gleichzeitig die für den Mieter geltende Verjährungsfrist aus § 548 II BGB mit verlängert wird.
Eine persönlich ausgehandelte Verlängerung, die sich nicht an den Regelungen zu AGBs messen lassen muss, dürfte weiterhin möglich sein.
Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB ist vielen Mandanten nicht bekannt, weshalb ich insbesondere jedem Vermieter ein kurzes Studium der Vorschrift empfehle.