Ein vom Bundesgerichtshof angesetzter Verhandlungstermin wurde aufgehoben, da sich die Parteien außergerichtlich einigten.
Vorausgegangen war ein umfangreicher Hinweisbeschluss. In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen, dass das Vorhandensein der Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellen dürfte.
Zudem hat der Bundesgerichtshof die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung, die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs sei unmöglich, da inzwischen nur noch ein Nachfolgemodell hergestellt würde, rechtsfehlerhaft sein könnte.
Der Beschluss, der in den kommenden Tagen veröffentlicht werden soll wird massive Auswirkungen auf noch anhängige Verfahren haben in denen Nachlieferung aus der Folgegeneration verlangt wurde.
Die Argumentation des Bundesgerichtshofs dürfte der hier vertretenen Auffassung sehr ähnlich sein. Auch ich habe mit gutem Grund nicht nur Rückabwicklung sondern primär Nachlieferung eingeklagt (Der Vorteil liegt vor allem in dem nach Gesetzt nicht geschuldeten Nutzungsersatz für die bereits gefahrenen Kilometer – § 475 III 1 BGB).