Beschlagnahme legaler psychoaktiver Stoffe

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit Beschluss vom 04.07.2019 (Az.: 1 S 1772/19) in einem Eilverfahren entschieden, dass die polizeiliche Beschlagnahme neuer psychoaktiver Stoffe, die zwar zum Zeitpunkt der Beschlagnahme legal verkauft werden dürften, deren Verbot durch Aufnahme in die Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) aber unmittelbar bevorstehe, rechtmäßig sei.  Dies, da die Polizei auch vom Bundesgebiet ausgehende Gefahren im Ausland abwehren dürfe, wenn es um den Schutz universeller Grundrechte wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum gehe.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Strafverfahren gegen einen Onlinehändler für LSD-Derivate eingestellt worden, da seine Waren zum Zeitpunkt der Verkaufs noch legal waren und ein Verbot nur unmittelbar bevorstand. Als er dann auch noch seine sichergestellte Ware zurückverlangte stellten sich die Behörden quer, wogegen er erfolglos gerichtlich vorging.

Das NpSG ist darauf ausgelegt, neuartige psychoaktive Stoffe, dem aktuellen Stand der Erkenntnisse entsprechend, laufend neu zu erfassen, um den damit verbundenen Gefahren effektiv zu begegnen. Hieraus schloss das Gericht, dass derjenige, der mit neuen psychoaktiven Stoffen Handel treibe, sie in den Verkehr bringe oder herstelle, aufgrund der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, neuartige psychoaktive Stoffe laufend neu zu erfassen, von vornherein damit rechnen müsse, dass derzeit legale neue psychoaktive Stoffe, die er besitze, in naher Zukunft verboten würden. Seine Rechte seien deshalb von vornherein erkennbar mit der Möglichkeit eines alsbald bevorstehenden Verbots „belastet“.