Unfallverursacher muss Kosten eines fehlerhaften Privatgutachtens tragen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Verursacher eines Verkehrsunfalls dem Geschädigten auch dann die Kosten eines zur Feststellung der Unfallschäden erforderlichen Gutachtens erstatten muss, wenn das Gutachten fehlerbehaftet ist (Urteil vom 24.10.2018, Az.: 31 C 1884/16 (17)).

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verweigerte die Zahlung der Kosten für das Privatgutachten in Höhe von ca. 1000,00 €, da dieses handwerkliche Mängel enthalte und unbrauchbar sei. Tatsächlich ergab das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten, dass der Privatgutachter den Restwert nicht korrekt ermittelt hatte.

Das Amtsgericht verurteilte die Haftpflichtversicherung dennoch, da sich der Geschädigte den Fehler des Gutachters nicht zurechnen lassen müsse. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn der Auftraggeber als Laie die Unrichtigkeit erkennen und den Sachverständigen zur Nachbesserung auffordern oder er aus sonstigen Gründen die Unbrauchbarkeit habe abwenden können.

Das Urteil verdient Zustimmung. Es kann nicht in der Verantwortungssphäre des Geschädigten liegen, wenn ein Privatgutachten an für ihn als Laien nicht erkennbaren Mängeln leidet. Die Gefahr solcher Mängel liegt immer vor und darf nicht dazu führen, dass ein Geschädigter aus Sorge wegen der Kosten kein Gutachten einholt. Eine Einschränkung muss natürlich dergestalt erfolgen, dass Sorglosigkeit bzw. Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht unberücksichtigt bleibt. Dies ist auch in anderen Gebieten unter dem Gesichtspunkt der Schadengeringhaltungspflicht anerkannt.