Strafbarkeit des Schwarzfahrens

Der Straftatbestand des Schwarzfahrens, der unter dem Überbegriff des Erschleichens von Leistungen in § 265a StGB geregelt ist, führt regelmäßig zu Kontroversen. Selbst der deutsche Richterbund hatte bereits eine Überprüfung angeregt. Nun wurde auf eine Forderung der Linken und Grünen, die Straftat in eine Ordnungswidrigkeit zu ändern, am 20.04.2018 im Bundestag diskutiert. Eine Mehrheit für den Vorstoß scheint sich nicht abzuzeichnen.

Dabei ist die Forderung meiner Auffassung nach durchaus diskussionswürdig. Derzeit sollen nach Schätzungen etwa 5.000 Menschen wegen dieses Deliktes in Haft sitzen. Bei den erheblichen Haftkosten stellt sich die Frage ob das sinnvoll ist. Zwar sollte die Strafbarkeit eines Verhaltens nicht nur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertet werden, sondern unter Anderem auch nach der präventiven Wirkung, jedoch ist gerade diese bei Schwarzfahrten fraglich.

Unbestreitbar handelt es sich in der Regel um keine schwere Straftat. Trotzdem drohen bei häufigeren Verstößen, schon aus systematischen Gründen, teilweise hohe Haftstrafen ,die nur schwer mit der Schwere des Delikts vereinbar erscheinen.

Ich persönlich habe in einer einzigen Angelegenheit zwei aufeinanderfolgende Urteile von 10 Monaten und 12 Monaten  gesehen. Das wären insgesamt 22 Monate, also fast zwei Jahre Gefängnis wegen reiner Schwarzfahrten. Immerhin hatte die Berufungsinstanz bezüglich des zweiten Urteils ein Einsehen und reduzierte die 12 Monate auf 4, wegen denen nunmehr, nach erfolgreicher Revision nochmals verhandelt wird, so dass selbst diese und die bisher versagte Aussetzung zur Bewährung noch zur Diskussion stehen. Das vorhergehende Urteil, das ohne Verteidiger erging und nicht mehr angreifbar war, wäre ebenfalls beinahe vollstreckt worden, da durch das zweite ein Bewährungswiderruf erfolgte. Hier hatte schließlich erneut das Landgericht ein Einsehen und hob den Bewährungswiderruf auf meine Beschwerde hin, mit gesundem Augenmaß für die Schwere der Taten, auf.

Auch wenn es sich nur um einen Einzelfall handelt, zeigt er recht deutlich, welche Ausmaße die wiederholte Begehung auch eines vermeintlich harmlosen Straftatbestandes annehmen kann. Die politische Diskussion ist also durchaus nachvollziehbar, wenngleich meiner Meinung nach die Umwandlung in einen Ordnungswidrigkeitentatbestand durchaus auch praktische Probleme mit sich bringen dürfte.