Revision im Schlecker-Prozess weitestgehend erfolglos

Im Prozess gegen die beiden Kinder des Gründers der Drogeriemarktkette Schlecker wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zu Bankrottstraftaten ihres Vaters hat der BGH die Revisionen der beiden Angeklagten ganz überwiegend als unbegründet verworfen (Beschluss vom 14.03.2019, Az.: 1 StR 259/18). Lediglich eine Einzelfreiheitsstrafe wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott und die Gesamtfreiheitsstrafe wurde jeweils herabgesetzt, weil das LG die den Angeklagten fehlende Schuldnereigenschaft nicht gem. § 28 I StGB zu ihren Gunsten bedacht habe.

Die Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sieben Monaten sind damit rechtskräftig.

Der Vater selbst hatte keine Revision eingelegt.

Laut Gericht hatten die Angeklagten erkannt, dass ihrem Vater spätestens seit dem 01.02.2011 die Zahlungsunfähigkeit drohte. Der mitangeklagte Vater habe dies gewusst und Vermögenswerte beiseitegeschafft, zum Beispiel durch die Gewährung überhöhter Stundensätze zugunsten des Personaldienstleisters LDG GmbH, deren Gesellschafter seine beiden Kinder waren, durch die Bezahlung eines Karibikurlaubs seiner Kinder sowie von Rechnungen betreffend die Privatwohnung seines Sohnes. Hierbei hätten ihn die Angeklagten unterstützt.

Die schwerwiegendste Tat in Form der Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott wurde darin gesehen, dass der Firmengründer im Januar 2012 und damit kurz vor dem beabsichtigten Insolvenzantrag sieben Millionen Euro an die LDG GmbH überwiesen habe. Diesen Betrag hätten sich die beiden Angeklagten sofort per Blitzüberweisung je zur Hälfte ausgezahlt. Die Kinder hätten durch ihr vorsätzliches Handeln eine Überschuldung der LDG GmbH in Höhe von mehr als 6,1 Millionen Euro herbeigeführt, so das Gericht.