Eine Psychologin muss, nachdem der Bundesgerichtshof ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hatte, nunmehr 60.000 € Schmerzensgeld an einen unschuldig Verurteilten zahlen. Dieser war wegen sexuellen Kindesmissbauchs zu drei Jahren Haft verurteilt worden, von denen er zwei verbüßt hatte.
Das aussagepsychologische Gutachten (auch Glaubwürdigkeitsgutachten genannt) der Psychologin zu der Aussage des vermeintlichen Opfers, auf dem die Verurteilung maßgeblich beruhte, wurde von einem Experten als grob fahrlässig bezeichnet.
Weitere Schadensersatzansprüche in ähnlicher Höhe werden gesondert verfolgt.
Auch wenn es sich sicher um einen Extremfall handelt leiden aussagepsychologische Gutachten oft an erheblichen Mängeln. Da diese vor allem bei Sexualdelikten eingeholt werden, also meist zu Vorwürfen mit erheblicher Strafandrohung, ist die Kenntnis der insoweit bestehenden Problemfelder von erheblicher Bedeutung für die Verteidigung.