Rechtsanwalt Bochum
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20.01.2025

Geplante Gesetzesänderung zu § 184b StGB

Der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) wurde zum 1. Juli 2021 massiv verschärft. Alle Tatvarianten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB wurden zu Verbrechenstatbeständen erklärt. Dies hatte insbesondere zur Folge, dass auch Fälle am unteren Rand der Strafwürdigkeit nicht mehr wegen Geringfügigkeit eingestellt werden konnten. Oft war damit eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung nicht mehr gewährleistet.

Mit dem jetzt vorliegenden Referentenentwurf werden alle diese Tatbestände wieder zu Vergehen herabgestuft. Die Höchstfreiheitsstrafe von zehn Jahre für schwerere Fälle des § 184b Abs. 1 StGB soll aber beibehalten werden. 

Im Einzelfall werden dann Einstellungen wegen Geringfügigkeit oder Erledigungen durch Strafbefehl und damit ohne öffentliche Hauptverhandlung wieder möglich sein.

 

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Martin Riebeling

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