Die geplante und bereits am 16 Mai 2024 im Bundestag beschlossene Strafrahmenreduzierung für den Besitz von Kinderpornografie ist nunmehr in Kraft getreten.
Der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) wurde zum 1. Juli 2021 massiv verschärft. Alle Tatvarianten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB wurden zu Verbrechenstatbeständen erklärt. Dies hatte insbesondere zur Folge, dass auch Fälle am unteren Rand der Strafwürdigkeit nicht mehr wegen Geringfügigkeit eingestellt werden konnten. Oft war damit eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung nicht mehr gewährleistet.
Mit der jetzt vorliegenden Änderung wurden diese Tatbestände wieder zu Vergehen herabgestuft. Die Höchstfreiheitsstrafe von zehn Jahre für schwerere Fälle des § 184b Abs. 1 StGB wurde aber beibehalten.
Im Einzelfall werden Einstellungen wegen Geringfügigkeit oder Erledigungen durch Strafbefehl und damit ohne öffentliche Hauptverhandlung wieder möglich sein.