Bundesrat billigt geänderten § 219a StGB

Am 15.03.2019 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Änderung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a StGB gebilligt. Die bloße Information über Abbrüche soll danach zukünftig zulässig sein.

Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen dürfen also zukünftig öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Auch der Hinweis auf weitere Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen von neutralen Stellen wie soll erlaubt sein. Weitere Informationen zu Methoden sollen aber weiterhin nach § 219a StGB strafbar sein.

Solche Hinweise sollen jedoch auf einer zentralen Liste, die die Bundesärztekammer führen wird, erhältlich sein. Diese soll auch die Namen derjenigen Ärzte enthalten, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die Liste soll monatlich aktualisiert und im Internet veröffentlicht werden.

Einen Tag nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten soll das Gesetz bereits in Kraft treten. Es wird dann im Bundesgesetzblatt verkündet.