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Wir haben trotz Corona geöffnet!

Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen weisen wir darauf hin, dass unsere Kanzleien weiterhin geöffnet haben.

Desinfektionsmittel steht für Mandanten auf Anfrage im Sekretariat zur Verfügung.

Für den Kontakt mit Rechtsanwalt Riebeling gilt, dass dieser grundsätzlich bei Besprechungen keine Gesichtsmaske trägt. Sollten Sie dies wünschen besteht hierzu aber selbstverständlich Bereitschaft. Sprechen Sie diesen Punkt dann bitte zu Beginn des Gesprächs kurz an. Umgekehrt besteht im Gespräch auch für Mandanten keine Maskenpflicht. Sollten Sie eine Maske tragen wollen steht Ihnen dies selbstverständlich frei.

Der gebotene Sicherheitsabstand ist bei Besuch in der Kanzlei von  bis zu zwei Personen sowohl im Wartebereich als auch im Anwaltsbüro möglich.

Sollten Sie zu einer Risikogruppe gehören sind auf Wunsch auch Telefontermine möglich.

Corona Kontaktverbote

Da offenkundig erhebliche Unsicherheit bezüglich der seit dieser Woche bestehenden Kontaktverbote besteht möchte ich auf die entsprechenden Verordnungen der Bundesländer verweisen. Da diese nicht leicht zu finden sind können Sie folgenden Link verwenden:

Hessen:

Zweite Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 23. März 2020

Rheinland-Pfalz:

Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Auf den Internetseiten der jeweiligen Landesministerien (Hessen, Rheinland-Pfalz) finden sich auch weitere Informationen, insbesondere Links zu den übrigen, schon länger bestehenden Verordnungen.

Jeder Bürger sollte zumindest die für sein Bundesland geltenden Regelungen gelesen haben, da Verstöße hohe Bußgelder und sogar ein Strafverfahren nach sich ziehen können. Die entsprechenden Strafvorschriften finden Sie insbesondere in den §§ 73 und 74 IfSG.

Weitere Auswirkungen der Krise sind massive Einschränkungen in der Arbeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte, durch die sich die Bearbeitungsdauer der Verfahren erheblich verlängert. Gerichtstermine werden fast durchgängig aufgehoben und auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben.

Bei Rückfragen berate ich gerne fernmündlich zu den strafrechtlichen Auswirkungen der Krise.

Vergleich in Musterfeststellungsklage zum Dieselskandal

Volkswagen und der Bundesverband der Verbraucherzentralen einigten sich in einem Vergleich darauf, dass Kunden je nach Modell und Alter ihres Autos Entschädigungen zwischen 1.350 und 6.257 Euro erhalten sollen. Durchschnittlich sollten rund 15% des ursprünglichen Kaufpreises gezahlt werden. Etwa eine Viertelmillion Geschädigte sollen ein entsprechendes Angebot erhalten. Sie können dann selbst entscheiden, ob sie dies annehmen oder in Einzelklagen weiter für mehr Geld streiten wollen. Das Angebot soll nicht gelten für Kunden die vor dem 31.12.2015 gekauft haben oder zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten.

Interessant ist, dass die Betroffenen bis zum 20.04.2020 entscheiden sollen, ob sie das Vergleichsangebot von VW annehmen. Volkswagen habe auf diesem Termin bestanden, da sich der Bundesgerichtshof am 05.05.2020 erneut mit dem Dieselbetrug befassen möchte. Unter anderem werde es in Karlsruhe dann voraussichtlich darum gehen, ob Schadensersatzansprüche und eine Nutzungsentschädigung gerechtfertigt seien.

Meiner Auffassung nach sind Nutzungsentschädigungen durch die Kunden nicht zu zahlen. Die Argumentation hierzu ist komplex und würde den Rahmen der Neuigkeitensektion sprengen. Die Instanzgerichte hatten fast durchgängig zu Lasten der Kunden Nutzungsentschädigungen angerechnet. Der BGH könnte dies aber durchaus so sehen wie ich und gegen VW entscheiden. Davor hat man bei VW natürlich Angst, da dann erheblich höhere Zahlungen an die Kunden nötig würden. Deshalb wurden auch bisher durchaus deutlich höhere Zahlungen erreicht als nach dem Vergleichsangebot in der Musterfeststellungsklage.

Daher würde ich grundsätzlich von der Annahme des Angebot abraten. Wer allerdings risikoscheu ist oder mangels Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten meiden möchte, mag mit dem Angebot gut fahren.

BVerfG kippt Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe

Mit Urteil vom 26.02.2020 hat das Bundesverfassungsgericht das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB) für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, das auch die Freiheit einschließe, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. § 217 StGB mache eine assistierte Selbsttötung weitgehend unmöglich.

Das Verbot wurde 2015 eingeführt um insbesondere Suizidhilfe-Vereine zurückzudrängen. Das Bundesverfassungsgericht würdigt zwar die Intention des Gesetzgebers, Menschen vor Druck hin zum Suizid schützen zu wollen, sieht aber die Möglichkeit der freien Suizid-Entscheidung zu stark eingeschränkt.

Die Entscheidung ist äußerst umstritten, meiner Auffassung nach aber längst überfällig.

Den Urteilstext auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts finden Sie HIER.

Cybergrooming / Keuschheitsprobe

Am 14.02.2020 hat der Bundesrat die vom Bundestag beschlossenen strafrechtlichen Verschärfungen beim Cybergrooming gebilligt. Nach der neuen Regelung ist in Zukunft auch der Versuch eines sexuellen Kontakts zu einem Kind im Internet strafbar. Wenn ein Täter, entgegen seiner Absicht nicht mit Minderjährigen, sondern tatsächlich mit Erwachsenen chattet, die sich zu Ermittlungszwecken als Kinder ausgeben, ist er nun strafbar. Bisher liefen in solchen Fällen strafrechtliche Ermittlungen ins Leere.

Außerdem dürfen Ermittler nach der neuen Gesetzeslage als sogenannte Keuschheitsprobe zur Verfolgung von Kinderpornografie computergenerierte Missbrauchsvideos einsetzen. Dadurch sollen sie Zugang zu Plattformen erhalten, auf denen kinderpornografisches Material getauscht wird. Bisher war dies kaum möglich, da sich die Betreiber durch die Aufnahmevoraussetzung des Postens kinderpornografischen Materials (Keuschheitsprobe) absicherten. Die Verwendung solchen Materials muss zuvor richterlich genehmigt werden. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das neue Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)

Mit bis zu 150.000  neuen Verfahren pro Jahr bei den Staatsanwaltschaften rechnet der Deutsche Richterbund wegen des neuen Gesetzes gegen Hasskriminalität. Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn sagte: „Ein erheblicher Teil davon wird anschließend auch die Strafgerichte beschäftigen. Nach den üblichen Personalschlüsseln der Justiz braucht es bundesweit etwa 400 zusätzliche Staatsanwälte und Strafrichter, um die neuen Aufgaben effektiv bewältigen zu können.“

Für die Strafjustiz wird das neue Gesetz gegen Hasskriminalität wohl ein Kraftakt. Gleichwohl betonte Rebehn, dass es richtig sei, dass die Bundesregierung Bedrohungen, Hass und Hetze im Netz konsequenter verfolgen und Strafvorschriften erweitern will. „Der Rechtsstaat ist gefordert, der Spirale von Hass und Gewalt klare Grenzen zu setzen. Ohne deutlich mehr Personal und eine weitergehende Spezialisierung in der Justiz wird es aber nicht gehen.“

Zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hat das Bundesjustizministerium für die bessere Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität vor allem im Internet kürzlich ein Gesetz auf den Weg gebracht, das die stärkere Verpflichtung sozialer Netzwerke vorsieht, dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle bestimmte strafbare Inhalte zu melden, die den sozialen Netzwerken durch eine Beschwerde bekannt und von ihnen entfernt oder gesperrt wurden. Außerdem werden im Strafgesetzbuch verschiedene Straftatbestände geändert und erweitert.

LG Köln reduziert Strafe für Diebstahl aus dem Altpapier eines bekannten Künstlers

Das Landgericht Köln verurteilte am 03.12.2019 einen 50-Jährigen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro, nachdem die Vorinstanz 90 Tagessätze zu je 35 Euro ausgesprochen hatte.

Der Fall ist interessant, da dem Laien oft unbekannt ist, dass die Aneignung von Abfall aus einer Mülltonne einen Diebstahl darstellt. In diesem Fall war dies von besonderer Bedeutung, da der Abfall von einem berühmten Künstler stammte und nicht für die Veröffentlichung gedachte Werke enthielt, die dieser vernichtet wissen wollte.

Der Verurteilte gab wohl an, dass er sich der Strafbarkeit seines Verhaltens nicht bewusst war. Auch deswegen wurde die Strafe in der Berufung reduziert.

Ein klassischer Fall der zugrundeliegenden Problematik ist die Frage, ob man Sperrmüll anderer Menschen an sich nehmen darf. Hier wird in der Regel von einer Besitzaufgabe ausgegangen. Aber Vorsicht: Manche Gemeinden haben Satzungen, in denen bestimmt ist, dass durch das Herausstellen von Sperrmüll eine Übereignung an das Entsorgungsunternehmen vorgenommen wird. In einem solchen Fall kommt man schnell in rechtliche Probleme.

Auf der sicheren Seite ist man übrigens, wenn man den Eigentümer fragt, ob man ein bestimmtes Stück an sich nehmen darf.

Bei Hausmüll und ähnlichem, persönlichem Abfall ist ebenfalls Vorsicht geboten, da hier regelmäßig eine Übereignung an das Entsorgungsunternehmen anzunehmen ist, wie auch in dem Kölner Fall. Der durchschnittliche Bürger möchte nämlich nicht, dass sein persönlicher Müll wie z.B. Rechnungen, alte Fotos oder eben auch mal seine Kunstwerke bei Dritten landen, sondern hat ein Interesse an deren Vernichtung.

Bundesrat möchte Haftentschädigung von 75 € pro Tag

Laut einem Beschluss des Bundesrats vom 20.12.2019 möchte dieser einen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen, nach dem künftig eine Haftentschädigung von 75 Euro pro Tag fällig werden soll.

Haftentschädigungen werden gezahlt, wenn eine Inhaftierung zu Unrecht erfolgt ist. Die letzte Anpassung der Entschädigung erfolgte 2009. Daher ist aus Sicht des Bundesrates eine Erhöhung erforderlich.

Der DAV hatte zuletzt eine Erhöhung auf mindestens 100 € pro Tag gefordert.

Die Justizministerkonferenz hatte sich 2017 für eine deutliche Erhöhung der Entschädigung ausgesprochen, ohne jedoch konkrete Zahlen zu nennen. 

Auch meiner Meinung nach ist eine drastische Erhöhung notwendig. 25 € pro Tag stellen kaum eine angemessene Entschädigung zu Unrecht erfolgter Haft dar.

Strafverfolgungsstatistik 2018

Nach der Strafverfolgungsstatistik 2018 (vorläufige Ergebnisse) wurden  ca. 712.300 Personen rechtskräftig von deutschen Gerichten verurteilt. Nach einer Mitteilung des Statistischen Bundesamtes am 01.11.2019 waren dies etwa 0,5% weniger Verurteilte als im Vorjahr. Wer von einem Gericht verurteilt wurde, bekam nach den Ergebnissen am häufigsten eine Geldstrafe. Freiheitsstrafe oder Strafarrest  gab es in 14,4%, Geldstrafe in 77,3% der Fälle. Bei 156.800 Personen endete das Strafverfahren mit Freispruch, Einstellung oder auf anderem Wege.

Jugendstrafe wurde in etwa 9.200 Fällen ausgesprochen. Im Jugendstrafrecht wurden aber viel häufiger weniger schwere Maßnahmen ergriffen. Bei rund 42.400 Jugendlichen wurden Zuchtmittel wie Verwarnungen oder Auflagen und bei 7.700 Erziehungsmaßregeln verhängt.

8 1/2 Jahre Haft für Einfuhr von Drogen

Das Landgericht Kleve hat am 04.11.2019 eine 27-Jährige Spitzensportlerin wegen Einfuhr von Drogen und Beihilfe zum Drogenhandel zu acht Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Sie habe wissentlich 50 Kilogramm Ecstasy und zwei Kilogramm Crystal Meth im Auto über die Grenze gebracht.

Die Einlassung, sie habe als Gegenleistung für eigenes Doping fremde Dopingmittel mitgenommen und nichts von den Drogen im Fahrzeug gewusst, bewertete das Gericht als unglaubwürdig. Niemand würde einem Kurier so große Mengen an Betäubungsmitteln mit nicht unerheblichem Wert überlassen ohne ihn zu informieren, urteilte dieses.

Mit diesem Argument, wenn auch in der tatsächlichen Urteilsbegründung in der Regel umfangreicher ausgeführt, werden regelmäßig vermeintliche Schutzbehauptungen von Kurieren zurückgewiesen. Ob dies immer zu Recht erfolgt ist der Prüfung im Einzelfall vorbehalten. So wird der Erfahrung nach wohl auch dieses Urteil in einem Revisionsverfahren überprüft werden.